Das Bundesverfassungsgericht

Nehmen Sie sich Zeit, es lohnt sich.

 

Es geht nicht nur um meine, sondern auch um Ihre Grundrechte. Es wird dargelegt, warum und dass wir Bürger in der Gesamtheit heute nicht mehr in der Lage sind, unsere Grundrechte gegenüber der Staatsgewalt wirksam geltend zu machen.

Entscheidend für diesen Sachverhalt ist die Grundlage und die allgemeine Praxis, wie das Bundesverfassungsgericht mit Verfassungsbeschwerden umgeht. Diese können vom so genannten Jedermann bei Verletzungen seiner in den Artikeln 1 bis 19 GG enthaltenen Grundrechte als auch bei Verletzungen der grundrechtsgleichen Rechte (Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG) gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG erhoben werden.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist regelmäßig verfassungswidrig, sie ist nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren: Grundrechte bleiben verletzt, die Rechtsweggarantie Artikel 19 Abs. 4 GG ist fast komplett ausgehebelt. Der Staat kann nach Belieben verfassungswidrige Normen installieren, und anstatt dass die Verfassungsrichter hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerden annehmen und zügig entscheiden, ist die Folge der Rechtsprechung, dass der in seinen Grundrechten verletzte Bürger über den Instanzenparcour getrieben wird, wohl in der Hoffnung, dass ihm entweder psychisch oder physisch, wenigstens aber wirtschaftlich unterwegs die Luft ausgeht.

Die Rechtsprechung der Bundesverfassungsrichter ist weder mit deren Amtseid

§ 11 BVerfGG

(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."

noch mit Artikel 1 oder Artikel 19 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Artikel 1 bindet auch die Bundesverfassungsrichter an die Grundrechte.

Art. 1 GG

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht

Artikel 19 Abs. 2 GG erklärt weiter die Grundrechte für unantastbar:

Art. 19 GG

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Auf der Website des Bundesverfassungsgerichts ist weiter vorgestellt:

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums.”

Und:

“Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.“

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber begrenzt nicht die Macht des Rechtsstaates, sondern ermöglicht diesem faktisch vollkommen freie Hand. Fazit: das Bundesverfassungsgericht schützt nicht den Bürger vor Übergriffen seitens des Staates, sondern es sichert den Staat vor der Inanspruchnahme durch den Bürger, das Volk ab. Regelmäßig werden so die dem Bürger durch die öffentliche Gewalt zugefügten Rechtsverletzungen  nicht behoben.

Erhebt ein Bürger bei einem x-beliebigen Gericht in Deutschland eine Klage, so muss diese vom angerufenen Gericht zwingend angenommen, verhandelt und beschieden werden. Die Entscheidung muss begründet werden.

Seit der Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes BVerfGG in 1993 wurde das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber von der Verpflichtung entbunden, anzuzeigen, warum eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Die Verfassungsrichter sind damit jeglicher Kontrolle entzogen, sie können Beschwerden nach Belieben die Annahme verweigern, und müssen nichts begründen.

Und nun? Und nun kann sich der betroffene Bürger seine verletzten Rechte sozusagen ins Haar schmieren. Warum die Beschwerde nicht angenommen worden ist? Keine Ahnung.

Und dies soll eine Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes sein, zur Wahrung des Grundgesetzes und der enthaltenen Rechte installiert? Weltweit bewundert? Eine solche Behandlung widerfährt einem Bürger nicht einmal im noch so abstrusen Streit um beispielsweise das zu laute Krähen eines Hahnes oder die Verunreinigung des Gartens durch das Laub vom Baum des Nachbarn. Hier bekommt er ein Urteil, kann er nachlesen, warum er Recht bekommen hat - oder auch nicht. Wenn er Verletzungen an den unantastbaren Grundrechten anzeigt, bekommt er faktisch bloß einen Fußtritt. Bürger, “verpiss dich, mach dich vom Acker”. Ist dies eine qualifizierte Rechtsprechung?

Zwischen 1951 und 2007 wurden gesamt 160.959 Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Erfolgreich waren gerade einmal 3.983 = 2,5 % (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2007/A-I-1.html).

Waren in allen Fällen keine Rechte verletzt? Und können sich 156.976 Bürger seit 1951 mitsamt ihren Rechtsanwälten derart in ihrer Einschätzung, dass Verletzungen an den Grundrechten gegeben sind, vertan haben?

Wie gesagt, es geht hier nicht um die Entscheidung in einem popeligen Nachbarschaftsstreit, sondern um die Erhebung von Verfassungsbeschwerden in Sachen der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt, als da sind Legislative, Exekutive und Judikative. Behandelt werden diese Anzeigen um Verletzungen der entscheidenden Rechte der Bürger als so was von unwichtig, wie es unwichtiger gar nicht geht. Als nur lästig.

Und manchmal wird einem Recht suchenden Bürger von den Bundesverfassungsrichtern die Meinung gegeigt und angezeigt, dass “man” die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich erhoben wertet: “Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.”

Dabei ist schon die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden eine eigenständige Grundrechtsverletzung, begangen durch das Bundesverfassungsgericht. In Artikel 19 Abs. 4 GG ist  - unantastbar - festgelegt: Und Missbrauch wird regelmäßig von den Verfassungsrichtern mit den erhobenen Verfassungsbeschwerden betrieben.

Wie an berechtigten Verfassungsbeschwerden von den Verfassungsrichtern faktisch der Meuchelmord betrieben wird, wird in der Klage aufgezeigt.

 

Ich gehe davon aus, dass die Justiz alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um die Klage abzuweisen. Aber: sie wird diese Klage verhandeln müssen, ob sie will oder nicht. Und wir werden einmal erfahren, wie der Staat, die Bundesverfassungsrichter ihr aufgezeigtes Verhalten rechtfertigen. Wahrscheinlich aber wird nichts gerechtfertigt, sondern versucht, die Klage als unzulässig zu qualifizieren. Das Ergebnis wird dann sein: Keiner ist an der gegeben Situation schuld!

Alles im grünen Bereich - aus Sicht der herrschenden Klasse.

Alles weiterhin im roten Bereich aus Sicht des Volkes.

 

Eingestellt ist als Seite EuWG auch eine Verfassungsbeschwerde in Sachen Europawahlgesetz, als kein parteiloser Bürger in der Lage ist, sich an Parteien und Organisationen vorbei um ein Mandat im Europaparlament bewerben. Aktuell wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen,  wieder einmal mit der Begründung, das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei verfristet, die Beschwerde hätte innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Gesetzes erhoben werden müssen.

Damit bestätigt sich wieder einmal, wie verfassungswidrig, wie skrupellos und pervers die Rechtsprechung des BVerfG ist.

 

Eingestellt ist auch die Seite Rede Hans-Olaf Henkel vor den Freien Wählern in Sachen Zustand der BRD. Sie ist lesenswert.