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Eingestellt ist meine Verfassungsbeschwerde in Sachen Europawahlgesetz EuWG. Ich habe moniert, dass ich als parteiloser Bürger nicht in der Lage bin, mich an Parteien und Organisationen vorbei um ein Mandat im Europaparlament zu bewerben.
Aktuell am 17.02.2009 wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen, wieder einmal mit der Begründung, das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei verfristet: die Beschwerde hätte innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Gesetzes in seiner Fassung vom 08.03.1994 erhoben werden müssen.
Damit bestätigt sich wieder einmal, wie pervers die Rechtsprechung des BVerfG ist. Denn folgender Sachverhalt ist durch höchstverfassungsrichterliche Rechtsprechung festgenagelt:
Das EuWG in der jetzigen Fassung datiert vom 08.03.1994. Damit ist die Jahresfrist, innerhalb der man gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG gegen das Gesetz vorgehen kann, am 09.03.1995 um. Wird ein parteiloser Bürger am 10.03.1995, also einen Tag nach Ablauf der Jahresfrist zum Europaparlament wählbar, kann er das EuWG, welches ihm als parteilosem Bürger keine Möglichkeit bietet, sich um ein Mandat zu bewerben, nicht mehr angreifen, weil er die Jahresfrist versäumt hat. Dies, obwohl er während die Jahresfrist gelaufen ist, in seinen Rechten noch nicht verletzt gewesen ist.
Und im Klartext nochmals. Ein parteiloser Bürger, der am 10.03.1995, also nach Ablauf der Jahresfrist erst geboren wurde, kann das ihn mit Volljährigkeit in seinen Rechten verletzende EuWG nicht mehr per Verfassungsbeschwerde angreifen, weil eben am Tag vor seiner Geburt die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG bereits abgelaufen ist.
Das heißt, dass die junge Generation quasi von Geburt an über immer weniger Rechte, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte verfügt, weil sie es wegen der späten Geburt “versäumt” hat, innerhalb der Jahresfrist Verfassungsbeschwerden zu erheben.
Pervers, oder?
Nachfolgend ist die Verfassungsbeschwerde und die Entscheidung des BVerfG eingestellt.
Verfassungsbeschwerde in Sachen Europawahlgesetz
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76121 Karlsruhe
26. Januar 2009
Verfassungsbeschwerde
Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
Hans-Joachim Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden
- Beschwerdeführer -
wird auf der Grundlage des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz Verfassungsbeschwerde erhoben und folgender Antrag gestellt:
1.
Es wird angezeigt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht Artikel 2 Abs. 1 GG und 3 Abs. 3 GG selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist, als es ihm in seiner Eigenschaft als parteiloser Bürger nicht möglich ist, sich bei der Wahl zum Europaparlament am 07.06.2009 um eines der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen 99 Mandate zum Europaparlament zu bewerben.
2.
Es wird beantragt, durch geeignete, in der Entscheidungshoheit des angerufenen Gerichts liegenden Maßnahmen zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet wird, sich bei der am 07.06.2009 stattfindenden Wahl zum Europaparlament als parteiloser Bürger um ein Mandat bewerben zu können.
3.
Es wird beantragt, auf dem Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Gesetzgeber zu verpflichten, unverzüglich eine Möglichkeit zu schaffen, dass der Beschwerdeführer sich als parteiloser Bürger unmittelbar um ein Mandat zum Europaparlament bewerben kann, hilfsweise wird beantragt, dass das Gericht durch entsprechenden Entscheid dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, sich um ein Mandat zum Europaparlament zu bewerben.
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich bei der am 07.06.2009 stattfindenden Wahl zum Europaparlament als parteiloser Bürger um ein Mandat zu bewerben.
In § 6b Europawahlgesetz ist bestimmt, wer wählbar ist:
§ 6b EuWG Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG, er besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft, belegt durch Reisepass Nr. 6068338437.
Beweis: Kopie Reisepass vom 29.03.2001 – Anlage 1
Ausweislich dieses Dokumentes ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre.
Damit ist er nach der Regelung § 6b EuWG zum Europaparlament wählbar.
Tatsächlich aber ist der Beschwerdeführer nicht wählbar: Die Regelung § 8 EuWG sieht keine Möglichkeit vor, dass sich ein parteiloser Bürger um ein Mandat zum Europaparlament bewerben kann.
§ 8 EuWG Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
Das heißt, dass der einzelne parteilose Bürger in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im EuWG, durch die es ihm ermöglicht ist, sich unmittelbar selber um ein Mandat zum Europaparlament zu bewerben, faktisch nicht in der Lage ist, sich um ein Mandat zu bewerben.
Der Beschwerdeführer ist dadurch selber, unmittelbar und gegenwärtig (vgl. Merkblatt des Gerichts in Sachen der Erhebung von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht, III. c)) in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – Artikel 2 Abs. 1 GG – und der Gleichheit vor dem Gesetz – Artikel 3 Abs. 2 GG – verletzt, als es Personen, die einer Partei angehören möglich ist, sich vorgreiflich parteiintern, dann mittels der von ihrer Partei erstellten Liste um ein Mandat zum Europaparlament zu bewerben.
Diese Möglichkeit ist dem Beschwerdeführer dagegen grundsätzlich nicht gegeben. Im Gegensatz zu beispielsweise der Möglichkeit, sich bei den Wahlen zum Bundestag in dem Wahlkreis um ein Direktmandat zu bewerben, in dem er seinen Wohnsitz hat.
So ist der Beschwerdeführer in Sachen Wahlen zum Bundestag durch § 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BWahlG berechtigt, sich wenigstens dann um ein Direktmandat in seinem Wahlkreis zu bewerben, wenn der Wahlvorschlag von 200 Wahlberechtigten unterstütz wird.
Diese Möglichkeit ist dem Beschwerdeführer in Sachen Wahlen zum Europaparlament grundsätzlich nicht gegeben. Nicht einmal wenn 200 oder 1.000 oder 10.000 Wahlberechtigte dem Wahlvorschlag zustimmen.
Dieser Sachverhalt stellt eine eklatante, unmittelbare und gegenwärtige Verletzung der durch die Artikel 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG dem Beschwerdeführer zugewiesenen unantastbar (Art. 19 Abs. 2 GG) gestellten Grundrechte dar.
II. Annahmevoraussetzungen
Die Verfassungsbeschwerde ist von grundsätzlicher Bedeutung, als es nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern rund 42 Millionen weiterer parteiloser Bürger nicht möglich ist, sich unmittelbar um ein Mandat zum Europaparlament zu bewerben.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Satz 2 BVerfG angezeigt, als der Beschwerdeführer durch die nicht gegebene Möglichkeit, sich zur Wahl zum Europaparlament am 07.06.2009 um ein Mandat zu bewerben, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 2 GG verletzt ist.
Die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes ist gegeben, weil es gegen die dargestellte Rechtsverletzung keinen Rechtsweg gibt.
Hans-Joachim Zimmer
Fortgang:
Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 20.02.2009 wie üblich nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist ausgeführt (Kommentar dazu nachfolgend.
Kommentar:
Damit haben die BVR ihre auf Seite “untreue Verfassungsrichter” vorgestellte Rechtsprechung gnadenlos weitergeführt.
Auch hier wird wieder damit überdeutlich, wie die BVR “ticken”. Der einfache Gesetzgeber entzieht jedermann, mit Ausnahme er ist in einer Parteien oder einer in § 8 Abs. 1 EuWG beschriebenen Vereinigung gelistet, das passive Wahlrecht zum Europaparlament - und die Verfassungsrichter nicken diese vollzogene Verletzung der Grundrechte ab. Und in Bezug auf die Nichtberücksichtigung des einfachen Bürgers bei der Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, wird diese Vorhaltung mit der Begründung abgetan: “Was willst Du denn, der Gesetzgeber hat doch entschieden. Zwar nicht so, wie Du Dir das vorstellt, aber er hat entschieden. Und damit war er auch nicht untätig.”
Damit gilt, der einfache Gesetzgeber ist sobald er tätig wird, dazu legitimiert, nach Belieben Grundrechtsverletzungen zu begehen, er darf nur nicht “nicht” entscheiden. Aber unantastbare Rechte entziehen, das darf er.
Der Beschluss ist nur ein weiterer Beleg dafür, dass die BVR nicht das Grundgesetz, die eingestellten Rechte der Bürger gegenüber dem Staat sichern, sondern eben vorsätzlich und verfassungswidrig dafür sorgen, dass das System Deutschland, sprich die klammheimliche Entmachtung und Entrechtung des Volkes durch den von den Parteien beherrschten Gesetzgeber unangetastet bleibt.
Beachtenswert ist noch im Beschluss die Ziffer 4. Die Erklärung, dass sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat, wird nicht etwa mit einer Klausel des BVerfGG begründet, sondern mit einer der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts. Damit nehmen die Richter eine Klausel dieser von ihnen selber beeinflussbaren GO als Grundlage, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Das heißt wiederum, dass die GO Gesetzeskraft hat. Und bei Licht betrachtet kommt man an die GO auch wieder nicht heran, weil die Jahresfrist, innerhalb derer eine Norm angegriffen werden kann, bereits verstrichen ist. Denn: Die GO datiert vom 15.12.1986, gilt damit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG vor den Grundrechten und den grundrechtsgleichen Rechten, so die Rechtsprechung des BVerfG.
Sage noch einer, die Rechtsprechung der BVR ist keine Rechtsbeugung.
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