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Die nachfolgende Klage wurde am 13.03.2009 ausgefertigt und auf den Postweg gebracht. Sie richtet sich gegen
- Bundestag,
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Bundespräsidialamt
- 14 Bundesverfassungsrichter
Es können sehr geringe Abweichungen gegen der tatsächlichen Klage können gegeben sein.
Ebenfalls wird hier dann der gesamte Schriftverkehr publiziert werden. Es wird insofern ein öffentliches Verfahren werden, bei dem jeder Bürger sich über den Stand und die von den verschiedenen Beteiligten vertretenen Positionen informieren und ein Bild machen kann.
Das Inhaltsverzeichnis ist vorab hier nochmals abgedruckt.
Auskunftsklage
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Feststellungsklage
Zahlungsklage
In der Rechtssache
1. Hans-Joachim Zimmer,
Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden
- Kläger zu 1. –
2. Zimmer Hausbau GmbH i. L., vertreten durch den Liquidator Hans-Joachim Zimmer
Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden
- Klägerin zu 2. –
gegen
1. Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundesregierung Bundeskanzlerin Angela Merkel
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-StraĂźe 1, 10557 Berlin
- Beklagte zu 1. -
2. Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch
a) den Bundestag, dieser vertreten durch Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert
Platz der Republik , 11011 Berlin
- Beklagte zu 2 a) -
b) den Bundesrat, dieser vertreten durch den Ministerpräsidenten des Saarlandes Peter Müller als
Präsident des Bundesrates
Leipziger StraĂźe 3-4, 10117 Berlin
- Beklagte zu 2 b) -
c) das Bundespräsidialamt, vertreten durch den Bundespräsident Horst Köhler
Spreeweg 1, 10557 Berlin
- Beklagte zu 2 c) -
3. Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-JĂĽrgen Papier
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 3. -
4. Dr. Christine Hohmann-Dennhardt
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagte zu 4. –
5. Prof. Dr. Brun-Otto Bryde
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 5. –
6. Wilhelm Schluckebier
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 6. –
7. Prof. Dr. Andreas VoĂźkuhle
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 7. –
8. Prof. Dr. Siegfried BroĂź
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 8. -
9. Prof. Dr. Lerke Osterloh
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagte zu 9. –
10. Dr. Dr. Udo die Fabio
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 10. –
11. Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff
ladungsfähige Anschrift
Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 11. -
12. Prof. Dr. Gertrude LĂĽbbe-Wolff
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 12. –
13. Dr. Michael Gerhardt
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 13. –
14. Prof. Herbert Landau
ladungsfähige Anschrift Bundesverfassungsgericht
SchloĂźbezirk 3, 76121 Karlsruhe
- Beklagter zu 14. -
werden folgende Anträge gestellt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 8., 10. und 13. gemeinschaftlich als auch jeder einzeln für sich verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. dahingehend Auskunft zu erteilen, durch welchen Hoheitsakt dem Kläger zu 1. als einzigem Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entzogen worden ist.
2.
Es wird beantragt, die Beklagten zu 8., 10 und 13. vorab zur Entscheidung in der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnungzu verpflichten, binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Klageschrift Auskunft zu erteilen, durch welchen Hoheitsakt dem Kläger zu 1. als einzigem Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entzogen worden ist bzw. warum dem Kläger dieses Recht nicht zur Verfügung steht.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. a), b) und c)
a) in Sachen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 401/00, 2 BvR 667/00, 2 BvR 771/00, 2 BvR 2063/00, 2 BvR 2/01, 2 BvR 342/01, 2 BvR 884/0 und 2 BvR 1070/01 gemeinsam mit dem Beklagten zu 10. (Di Fabio)
b) in Sachen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2233/00 gemeinsam mit den Beklagten zu 3. und 4. (Papier, Hohmann-Dennhardt)
c) in Sachen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1465/02 und 2 BvR 1891/02 gemeinsam mit den Beklagten zu 8. und 12. (BroĂź, LĂĽbbe-Wolf)
d) in Sachen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 294/07 und 2 BvR 2233/05 gemeinsam mit den Beklagten zu 10. und 14. (Di Fabio, Landau)
e) in Sachen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2247/08 gemeinsam mit den Beklagten zu 11., 12. und 13. (Mellinghoff, LĂĽbbe-Wolf, Gerhardt)
f) in Sachen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3343/08 und 1 BvR 3288/08 gemeinsam mit den Beklagten zu 4, 5. und 6. (Papier, Bryde, Schluckebier)
dem Kläger zu 1.
g) in Sachen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2281/08 gemeinsam mit den Beklagten zu 7., 9. und 11. (VoĂźkuhle, Osterloh, Mellinghoff)
der Klägerin zu 2. jeweils gemeinsam als auch jeder für sich zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, welcher diesen daraus zugefallen ist bzw. noch zufallen kann, dass die Beklagten zu 2. a) und b) nach Einstellung der Nr. 4a in den Artikel 93 Abs. 1 GG das BVerfGG nicht an den seit 29.01.1969 gültigen Text des Artikel 93 GG angepasst haben, weiter in Verkennung der neuen Hierarchie mit 1.) Grundgesetz und 2.) BVerfGG in letzteres nachfolgend zur Neufassung des Artikel 93 GG ab 21.12.1971 mehrfach Änderungen des BVerfGG beschlossen (Beklagte zu 2 a), Bundestag) bzw. bestätigt oder passieren gelassen haben(Beklagte zu 2 b), Bundesrat), durch welche das seit 29.01.1969 durch Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch den Klägern zugewiesene Recht auf unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig beschränkt wurde, die Beklagte zu 2 c) diesen für sie erkennbar verfassungswidrigen Bestimmungen durch Unterzeichnung Rechtskraft verliehen hat, die Beklagten zu 3 bis 14. diese verfassungswidrigen Beschränkungen im Wissen um deren Verfassungswidrigkeit zur Grundlage ihrer Rechtsprechung gemacht und damit die von den Klägern zu 1. und 2. konform zu Artikel 93 GG zum Bundesverfassungsgericht erhobenen und vorstehend gelisteten Verfassungsbeschwerden verfassungswidrig nicht zur Entscheidung angenommen haben.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger zu 1. den Schaden zu ersetzen hat, der diesem in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, als vom Bundesministerium der Justiz im Ansehen der Klausel § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG im Bundesgesetzblatt in der Vergangenheit nicht publiziert worden ist, welche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetze „als mit dem Grundgesetz (…) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig“ festgestellt haben und der Kläger bereits dadurch, dass für ihn nicht erkennbar war, welches Gesetz, durch das er in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist und das vom Bundesverfassungsgericht bereits „als mit dem Grundgesetz (...) vereinbar“ festgestellt worden ist, er in eben dieser Unkenntnis gegen ihn verletzende Normen Verfassungsbeschwerde ausgearbeitet und zum Bundesverfassungsgericht eingereicht hat und diese deswegen nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, weil die angegriffene Norm bereits „als mit dem Grundgesetz (…) vereinbar“ festgestellt worden ist.
5.
Die Beklagten zu 11., 12. und 13. (Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt) sind dem Kläger zu 1. zum Ersatz der diesem durch Beschluss 2 BvR 2247/08 auferlegten Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € verpflichtet.
6.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitwert:
I. Antrag auf Verweisung
Sofern das angerufene Gericht für die Klage unzuständig sein sollte, wird bereits hier Verweisung der Rechtssache an das Gericht beantragt, welches nach Auffassung des angerufenen Gerichtes für die Rechtssache zuständig ist (281 ZPO).
II. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis:
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Seite
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I.
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Antrag auf Verweisung
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6
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II.
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Inhaltsverzeichnis und Liste der Anlagen
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6
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III.
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Grundlagen der Klage - Verfassungsbeschwerden der Kläger zu 1. und 2.
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8
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IV.
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Zu den Klaganträgen lfd. Nr. 1 und 2
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9
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1.
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Fehlende Parteifähigkeit des Klägers zu 1.
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9
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1.1
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Zum Klagantrag lfd. Nr. 1
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11
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1.2.
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Zum Klagantrag lfd. Nr. 2
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12
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V.
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Zum Klagantrag lfd. Nr. 3
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13
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1.
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Das Recht der BĂĽrger auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde
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13
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1.1
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Was vom Recht noch ĂĽbrig ist
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14
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2
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Die tatsächliche Grundlage der Rechtsprechung
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17
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2.1
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Das BVerfGG von 1951
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17
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2.2
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Die Wertigkeit der Klausel Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
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18
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2.3
|
Verfassungswidrige Klauseln im BVerfGG
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19
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2.3.1
|
Verfassungswidrige Klausel § 90 Abs. 2 BVerfGG
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19
|
|
2.3.2
|
Verfassungswidrige Klausel § 93 Abs. 3 BVerfGG
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20
|
|
2.3.3
|
Verfassungswidrige Klausel § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
|
20
|
|
2.3.4
|
Verfassungswidrige Klauseln § 93 a bis 93d BVerfGG
|
21
|
|
2.3.4.1
|
Verfassungswidrige Klausel 93d BVerfGG
|
24
|
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2.3.4.2
|
Verfassungswidrige Klausel 93a BVerfGG
|
25
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2.3.4.3
|
RĂĽckwirkende GĂĽltigkeit von Klauseln des BVerfGG
|
28
|
|
3.
|
Vollmachtloses Handeln des BVerfG
|
29
|
|
3.1
|
BVR verschärfen Klauseln des BVerfGG
|
30
|
|
3.1.1
|
Faktische Änderung § 92 BVerfGG
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31
|
|
3.1.2
|
Faktische Änderung § 90 Abs. 2 BVerfGG
|
32
|
|
3.1.3
|
Faktische Änderung § 93 Abs. 3 BVerfGG
|
33
|
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3.2
|
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
|
34
|
|
4.
|
Verfassungswidrige Rechtsprechung
|
38
|
|
4.1
|
Die „verfassungskonforme“ Beschränkung des Rechtes auf Erhebung von Verfassungsbeschwerden
|
39
|
|
4.1.1
|
BVR sichern verfassungswidrige Klauseln des BVerfGG ab
|
40
|
|
4.1.2.
|
HeimtĂĽckische Rechtsprechung in Sachen Jahresfrist
|
42
|
|
4.1.3
|
Das Rechtssystem steht auf dem Kopf
|
45
|
|
5.
|
Die Haftung der Beklagten zu 3. bis 14.
|
47
|
|
5.1
|
Der Totschlagsparagraph 93a BVerfGG
|
49
|
|
5.1.1
|
Die Haftung bei Nichtannahme nach § 93a BVerfGG
|
52
|
|
5.2
|
Verfassungsbeschwerden …
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53
|
|
5.2.1.
|
… in Sachen Bundeswahlgesetz und Parteiengesetz
|
54
|
|
5.2.2
|
… in Sachen Landeswahlgesetz Baden-Württemberg
|
59
|
|
5.2.3.
|
Das Schicksal der MissbrauchsgebĂĽhren
|
61
|
|
5.2.4.
|
…. In Sachen gesetzlicher Richter . Art. 101 GG
|
63
|
|
5.2.4.1
|
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 247/07
|
63
|
|
5.2.4.2
|
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2233/05
|
67
|
|
5.2.4.3.
|
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2247/08
|
69
|
|
5.2.4.4.
|
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2281/08
|
74
|
|
5.2.4.5.
|
Zusammenfassung Verletzungen Artikel 101 GG
|
75
|
|
5.2.5.
|
… in Sachen Verletzung rechtliches Gehör – Art. 103 GG
|
75
|
|
5.2.6.
|
… in Sachen Rechtsweggarantie Artikel 19 Abs. 4 GG
|
79
|
|
5.3
|
Zusammenfassung
|
83
|
|
6.
|
Die Haftung der Beklagten zu 2 a) und b)
|
84
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7.
|
Die Haftung der Beklagten zu 2 c)
|
85
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|
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|
|
VI.
|
Zum Klagantrag lfd. Nr. 4
|
87
|
|
1.
|
Die Haftung der Beklagten zu 1.
|
87
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|
|
|
|
|
VII.
|
Zum Klagantrag lfd. Nr. 5
|
90
|
|
1.
|
Die Haftung der Beklagten zu 11., 12. und 13.
|
90
|
III. Grundlagen der Klage - Verfassungsbeschwerden der Kläger zu 1. und 2.
Der Kläger zu 1. hat in der Vergangenheit für sich, mit Dritten zusammen oder als Rechtsvertreter der Klägerin zu 2. mehrfach gegebene Verletzungen an den Grund- und grundrechtsgleichen Rechten (Artikel 1 bis 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG) per Verfassungsbeschwerde zum BVerfG moniert und erwartet, dass diese Verletzungen durch qualifizierten Gerichtsentscheid geheilt werden.
Beweis:
- Beschluss 1 BvR 2196/00 – Anlage 1
- Beschluss 2 BvR 401/00 – Anlage 2
- Beschluss 2 BvR 667/00 – Anlage 3
- Beschluss 2 BvR 771/00 – Anlage 4
- Beschluss 2 BvR 2063/00 – Anlage 5
- Beschluss 2 BvR 2233/00 – Anlage 6
- Beschluss 2 BvR 2/01 – Anlage 7
- Beschluss 2 BvR 342/01 – Anlage 8
- Beschluss 2 BvR 884/01 – Anlage 9
- Beschluss 2 BvR 1070/01 – Anlage 10
- Beschluss 2 BvR 1465/02 zusammengeführt mit 2. BvR 1891/02 – Anlage 11
- Beschluss 2 BvR 2233/05 – Anlage 12
- Beschluss 2 BvR 294/07 – Anlage 13
- Beschluss 2 BvR 2247/08 – Anlage 14
- Beschluss 1 BvR 3343/08 – Anlage 15
- Beschluss 2 BvR 2281/08 – Anlage 16
- Beschluss 2 BvC 5/04 – Anlage 17
- Beschluss 2 BvQ 19/04 – Anlage 18
- Beschluss 2 BvQ 22/01 – Anlage 19
- Beschluss 1 BvR 3288/08 – Anlage 20
Die – unvollständig - gelisteten Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG jedoch samt und sonders nicht beschieden.
Dieser Sachverhalt ist Grundlage der Klage.
Mit der Klage wird begehrt zu untersuchen, ob die Praxis, die Art und Weise wie BVR die vom den Klägern zu 1. und 2. erhobenen Verfassungsbeschwerden behandelt haben, verfassungskonform ist oder nicht, ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten vorliegt oder nicht und die Beklagten den Klägern grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet sind oder nicht.
IV. Zu den Klaganträgen lfd. Nr. 1 und 2.
1. Fehlende Prozessfähigkeit des Klägers zu 1.
Durch Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, wiederholt in § 90 Abs. 1 BVerfGG, ist „jedermann“ unabdingbar das Recht zugewiesen, bei Verletzungen an den Grundrechten oder den in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG eingestellten Rechten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben. Der vom Kläger zu 1. zum Bundesverfassungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 BvQ 19/04, Anlage 18) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Abweisung wurde mit „fehlender Beschwerdebefugnis gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG“ im Hauptsacheverfahren begründet.
Beweis: Beschluss 2 BvQ 19/04 – Anlage 18, b. v.
Auszugsweiser Abdruck des Beschlusses nachstehend:
Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht Kenntnis davon hat, dass der Kläger zu 1. durch einen von wem und wie auch immer vollzogenen Hoheitsakt von dem „jedermann“ zugewiesenen Recht, bei Verletzungen an den Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechten Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben, ausgeschlossen worden ist.
Als am Beschluss beteiligten BVR muss den Beklagten zu 8., 10. und 13. bewusst gewesen sein, dass dieser Entzug des Rechtes zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nur verfassungswidrig sein kann.
Offen ist auch, wann dem Kläger zu 1. das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entzogen worden ist. Formellhat der Kläger zu 1. von dieser Entrechtung bis heute keine Kenntnis erlangt, sondern nur mittelbar durch den Beschluss 2 BvQ 19/04.
Alternativ hierzu könnte sein, dass die am Beschluss beteiligten BVR den Fakt, dass der Kläger zu 1. nicht – mehr - zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, frei erfunden haben, um die vom Inhalt her für den Staat problematische Verfassungsbeschwerde „elegant“ beerdigen zu können.
In der Verfassungsbeschwerde sind unter Anderem folgende Anträge gestellt:
Beweis: Beschluss 2 BvQ 19/04 – Anlage 18, b. v.
Grund für die angezeigten Anträge ist, dass seit Jahr und Tag an geltendem Recht und Gesetz vorbei der neue Bundespräsident in das Amt manipuliert wird.
Die Wahl des Bundespräsidenten Köhler in 2004 war verfassungswidrig.
a) Anwesend waren und gewählt haben 1205 Mitglieder der Bundesversammlung. Gemäß Grundgesetz Artikel 54 GG muss die Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung aber immer gerade, kann nie ungerade sein. War sie aber.
b) Die Bundesversammlung gibt es immer nur am Wahltag zum Amt des Bundespräsidenten. Wahlvorschläge können gemäß § 9 BPräsWahlG nur von Mitgliedern der Bundesversammlung eingereicht werden. Wenn es also die Bundesversammlung nur am Wahltag gibt, kann niemand vor dem Wahltag einen Wahlvorschlag einbringen, weil er/sie zwar kraft Regelung Artikel 54 As. 3 GG Mitglied der Bundesversammlung sein wird, aber bis dahin nicht Mitglied der Bundesversammlung ist, und damit bis zum Wahltag auch keinen Wahlvorschlag einbringen kann.
Diese beispielhaft ausgewählten Aspekte waren für die am Beschluss 2 BvQ 19/04 beteiligten Bundesrichter offenbar so gewichtig, dass sie in der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde das kleinere Übel sahen, als die gestellten Anträge zu bestätigen und die Wahl des Bundespräsidenten sozusagen platzen zu lassen.
Nur als “Fußnote“: Aktuell gilt deshalb wie gehabt, dass die gegebenen Kandidaten Köhler, Schwan und Sodann von Parteien vorgeschlagen sind, die grundsätzlich nicht vorschlagsberechtigt sind. Und die Kandidaten werden dann am Wahltag als Kandidaten gehandelt, obwohl niemand sie formell nach den gegebenen gesetzlichen Bedingungen als Kandidaten vorgeschlagen haben kann.
Können die Beklagten zu 1. und 2. den Hoheitsakt vorlegen, den Nachweis erbringen, dass die im Beschluss 2 BvQ 19/04 angezeigte Entrechtung des Klägers zu 1. tatsächlich existent und ihrer Meinung nach auch verfassungskonform zustandegekommen ist, kann das anhängig gemachte Verfahren im Grundsatz beendet werden: Fehlende Aktivlegitimation führt zwingend zur Nichtigkeit jeder streitgegenständlichen Verfassungsbeschwerde. Damit wäre dann auch hinsichtlich der Person des Klägers zu 1. die Klage unzulässig und würde zurückgezogen werden.
Für den Fall, dass die Beklagten zu 8., 10. und 13. den Nachweis nicht führen können, werden vorsorglich für beide Kläger unter V. in Sachen Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit der Verfassung vorgetragen und untersucht, ob vom einfachen Gesetzgeber die Werthaltigkeit des Grundgesetzes verändert werden kann.
1.1. Zum Klagantrag lfd. Nr. 1
Die Beklagten zu 8., 10. und 13. haben, wie vorgetragen, die vom Kläger zu 1. erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvQ 19/04 mit Beschluss vom 19.05.2004 mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, dass der Kläger zu 1. und damaligem Beschwerdeführer im Hauptverfahren nicht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG berechtigt ist.
Beweis: Beschluss 2 BvQ 19/04 – Anlage 18, b. v.
Dem Kläger ist bis heute nicht offengelegt worden, durch welchen Hoheitsakt er von der Berechtigung zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG, vorgreiflich dazu Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ausgeschlossen worden ist, bzw. durch welchen Akt ihm dieses Recht entzogen worden ist.
Gibt es tatsächlich einen Hoheitsakt, durch den dem Kläger zu 1. das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde entzogen worden ist, so muss dieser Akt ihm gegenüber offengelegt werden. Wird von den Beklagten der Nachweis geführt ist der Kläger faktisch gehalten, bis zur Klärung, ob dieser Hoheitsakt ordnungsgemäß zustandegekommen und rechtswirksam ist, die Klaganträge zurückziehen, soweit sie Verfassungsbeschwerden zum Gegenstand haben, die zeitlich erst nach dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben worden sind.
1.2. Zum Klagantrag lfd. Nr. 2
Es wird deshalb beantragt die Beklagten zu 8., 10. und 13. vorab zur Entscheidung in der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, innerhalb von vier Wochen nach Klagzustellung Auskunft darüber zu erteilen, woher die Beklagten Kenntnis haben, dass der Kläger zu 1. nicht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, als dieser Sachverhalt von ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvQ 19/04 dazu genutzt wurde, den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die vorgeschlagene Frist von vier Wochen erscheint als durchaus ausreichend und angemessen, als die Beklagten zu 8., 10. und 13. ja nur zu Gericht einreichen müssen, woher sie ihre Erkenntnis gezogen haben, dass der Kläger nicht zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden legitimiert ist.
Es handelt sich mithin nur um den Vollzug eines rein technischen Aktes, der hier begehrt wird und innerhalb von vier Wochen problemlos zu schaffen sein dĂĽrfte.
V. Zum Klagantrag lfd. Nr. 3
Nach Rechtsauffassung des Klägers ist die Praxis, wie vom BVerfG besonders die vom Kläger zu 1. erhobenen Verfassungsbeschwerden behandelt werden, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Nach Einschätzung ist an diesen Verfassungsbeschwerden von den BVR vielmehr permanent die Rechtsbeugung praktiziert worden. Ohne Ausnahme.
Mit der Klage wird begehrt festzustellen, dass die Nichtannahme der vom Kläger zu 1. erhobenen 19 und der von der Klägerin zu 2. erhobenen einen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2281/08) durch die BVR verfassungswidrig war und daraus grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch der Kläger gegen die am jeweiligen Beschluss beteiligten Beklagten zu 3. bis 14. besteht.
Gleichfalls wird begehrt festzustellen, dass die Beklagten zu 2. ebenfalls für den Schaden einzustehen haben, der den Klägern zu 1. und 2. durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zugefallen ist oder noch zufällt, als zu unterstellen ist, dass diese wissentlich, mindestens aber (sau)grob fahrlässig im Bundesverfassungsgerichtsgesetz Klauseln installiert, die Installation geduldet bzw. in Kraft gesetzt haben, durch welche die im Grundgesetz auch zu Gunsten der Kläger eingestellten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beschädigt worden sind.
1. Das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde
Man erinnere sich: Nach langer Beanstandung durch das Volk wurde erst am 29.01.1969 dem „jedermann“ der Bundesrepublik Deutschland per Einstellung im Grundgesetz unmittelbar und unter keinem Gesetzesvorbehalt stehend das Recht zugewiesen, bei Verletzungen an seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (künftig BVerfG) zu erheben und war dieses verpflichtet, die erhobene Verfassungsbeschwerde zu bescheiden. Eingestellt wurde in Artikel 93 Abs. 1 GG die Nummer 4a:
Art 93 GG
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Verbunden mit den Grundlagen des Handelns der Bundesverfassungsrichter (kĂĽnftig BVR), der Bindung der Rechtsprechung an die Grundrechte, die Unantastbarkeit der Grundrechte, dem Amtseid der Richter und nicht zuletzt der Definition der Aufgabe des BVerfG.
a) Art 1 GG
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
b) Art 19 GG
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
c) § 11 BVerfGG
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
d) Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (aktuelle Homepage des Gerichts)
„Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle ĂĽbrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.“
war den BĂĽrgern damit ein umfassender Rechtsschutz ihrer entscheidenden Rechte zugewiesen worden.
Anscheinend.
1.1. Was vom Recht noch ĂĽbrig ist
Die These: Gewollt war wohl ursprünglich von der den Staat beherrschenden Klasse, den Bürgern die Absicherung des Rechtes auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz zu verweigern. In 1969 konnte „man“ aber nicht mehr anders, als den Forderungen des Volkes zu entsprechen und dieses Recht in das Grundgesetz aufzunehmen, als Nr. 4a in Artikel 93 Abs. 1 GG.
Also musste ein Weg gefunden werden, auf dem „man“ dem Volk dieses neue Recht im Gegenzug zur Installation klammheimlich wieder abnehmen konnte. Dieser Weg war mit Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG gefunden, dem besonderen Annahmeverfahren. Dieses besondere Annahmeverfahren wurde in den Änderungen des BVerfGG von 19970/71, 1985 und letztmalig 1993 installiert bzw. fortgeschrieben.
Entscheidend sind aber nicht die Klauseln des BVerfGG, welche das besondere Annahmeverfahren darstellen, sondern die Rechtsprechung des BVerfG auf der Grundlage dieser Klauseln. Erst die Rechtsprechung des BVerfG auf dieser Grundlage bewirkte faktisch, dass das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde dem Jedermann nicht mehr, allenfalls nur noch bedingt zur VerfĂĽgung steht: Das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist heute im Grunde nichts mehr wert, weil kein Rechtsanspruch mehr besteht, dass die einzelne Verfassungsbeschwerde auch angenommen und beschieden wird.
Das Recht zur Beschränkung der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist laut Rechtsprechung des BVerfG dem einfachen Gesetzgeber zeitgleich mit der Berechtigung des Jedermann per Nr. 4a des Artikel 93 Abs. 1 GG durch Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesen. Dabei wird von den BVR behauptet, das Recht des einfachen Gesetzgebers, das Recht des Jedermann per Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch Klauseln des BVerfGG zu beschränken, sei darin begründet, als in Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausgeschlossen sei, dass der einfache Gesetzgeber im besonderen Annahmeverfahren das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beschränken darf (Abschn. 4.1).
Folglich ist dem einfachen Gesetzgeber – nach Meinung der BVR - in Sachen Annahmeverfahren vollkommen freie Hand gegeben, wie er das Annahmeverfahren ausgestaltet. Eingeschlossen auch das Recht, das Annahmeverfahren so restriktiv zu gestalten, dass es faktisch nicht mehr zur Verfügung steht.
Diese Rechtsprechung ist absolut in Frage zu stellen.
Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 GG bestimmen:
Art 79 GG
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig
Aus Artikel 79 Abs. 1 Satz 1 GG resultiert damit ultimativ, dass, wenn im Rahmen eines besonderen Annahmeverfahrens durch Klauseln des BVerfGG das in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eingestellte Recht des Jedermann, bei Verletzungen an seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten das BVerfG per Verfassungsbeschwerde anzurufen eingeschränkt wird, diese Einschränkungsklauseln de facto eine Änderung des Grundgesetzes darstellen.
Damit kann ein besonderes Annahmeverfahren, durch welches das Recht des Jedermann aus Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingeschränkt wird, nur dann rechtswirksam und verfassungskonform installiert werden, wenn es in einem Gesetz beschlossen wird, durch welches im Sinne der Regelung Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG der Wortlaut des Grundgesetzes, hier Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, ausdrücklich geändert wird.
Das BVerfGG, und damit auch das besondere Annahmeverfahren, wurde aber eben nicht in einem Gesetz nach Artikel 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG installiert, sondern in einem Gesetz nach Artikel 78 GG.
Mithin sind tatsächlich alle Klauseln des BVerfGG, durch welche dem Bürger, dem Volk von den BVR per Rechtsprechung die Annahme oder qualifizierte Bescheidung der erhobenen Verfassungsbeschwerde verweigert werden kann, und in der Praxis auch verweigert wird, verfassungswidrig.
Gleiches gilt für die gesamte Rechtsprechung des BVerfG in der Vergangenheit, soweit diese nach 29.01.1969 Klauseln des BVerfGG zur Grundlage hat, durch welche das Zugangsrecht des Jedermann auf Erhebung und/oder Bescheidung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingeschränkt worden ist. Das heißt, dass die BVR grundsätzlich eine Rechtsprechung praktizieren, die sich nicht an Artikel 1 GG, Artikel 19 Abs. 2 und ihrem Amtseid orientiert, sondern an den dem Grundgesetz nachrangig und nur vom einfachen Gesetzgeber eingestellten Klauseln des BVerfGG.
Die Bundesverfassungsrichter sind untreue Richter.
Die Gegebenheit dieser von den BVR auf der Grundlage verfassungswidriger Klauseln des BVerfGG praktizierten Rechtsprechung ist, dass den BĂĽrgern heute die Grundrechte real gar nicht mehr zur VerfĂĽgung stehen (Abschnitt 4.1.3.).
Die Folge: Der BĂĽrger ist der WillkĂĽr des Gesetzgebers und der Justiz fast umfassend schutzlos ausgeliefert.
2. Die tatsächliche Grundlage der Rechtsprechung
2.1. Das BVerfGG von 1951
Ausgangspunkt des nachfolgenden Vortrags ist das am 12.03.1951 (BGBl 1951, I. S. 243) verkündete Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. In Fünfzehnter Abschnitt, Die Verfassungsbeschwerde, ist in den §§ 90 bis 96 das Verfahren der Verfassungsbeschwerde geregelt worden, die von jedermann erhoben werden konnte, der in einem seiner Grundrechte oder einem grundrechtsgleichen Rechte (damals noch ohne Artikel 20 Abs. 4 GG) durch die öffentliche Gewalt verletzt wurde.
§ 90
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberĂĽhrt.
§ 91
(betrifft Gemeinden und Gemeindeverbände, keine Zitierung)
§ 92
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 93
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung der mit Gründen versehenen rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zu erheben.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
(3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 01. April 1952 erhoben werden.
§ 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.
§ 95
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Widerholung der beanstandeten MaĂźnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
§ 96
Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
Dies der Text der §§ 90 bis 96 BVerfGG Stand 12.03.1951.
2.2. Die Wertigkeit der Klausel Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
Am 29.01.1969 wurde von den Beklagten zu 2. a) und b) im Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Artikel 93 Abs. 1 die Nummern 4a in das Grundgesetz aufgenommen.
Art 93 GG
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Mit der Verkündung dieser Grundgesetzänderung veränderte sich die Wertigkeit dieser bis dahin nur als Abs. 1 in § 90 BVerfGG eingestellten Regelung: Das Recht auf unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes per Verfassungsbeschwerde wurde sozusagen in den Adelsstand erhoben, in das Grundgesetz aufgenommen.
Damit dominierte die Nr. 4a des Artikel 93 Abs. 1 GG die im BVerfGG gegebenen §§ 90 bis 96 dahingehend, dass jede dortige Regelung, durch welche das neue Recht in seinem Bestand beschränkt wurde, zeitgleich mit der Verkündung der Grundgesetzänderung zu einer verfassungswidrigen Bestimmung wurde. Betroffen waren zum 12.03.1951 nur die §§ 90 Abs. 2 und 93 Abs. 2 (ab 1970 Abs. 3) BVerfGG, die Verweisung auf den Rechtsweg und die Jahresfristregelung.
Genauso aber ist nachfolgend jede nach der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 im BVerfGG platzierte Regelung verfassungswidrig, durch welche das in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG neu eingestellte Recht zur direkten Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und die Verpflichtung des Gerichtes auf Bescheidung der Verfassungsbeschwerden mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt wird.
Die Grundlage hierfĂĽr ist, dass durch die Erhebung in den Adelsstand auch das in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG neu zu Gunsten von jedermann eingestellte Recht auf unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG den Charakter, die Wertigkeit eines Grundrechtes oder eines grundrechtsgleichen Rechtes erhalten hat.
Wäre dem nicht so, stünde das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde in der beliebigen Disposition des einfachen Gesetzgebers (oder der BVR). Und damit stünde und fiele auch der Rechtsanspruch auf Anzeige und Verfolgung der verletzten Rechte. Diese aber sind, wenigstens was die Grundrechte selber anbetrifft, unantastbar.
Art 19 GG
2. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Die Realität ist jedoch eine andere.
2.3. Verfassungswidrige Klauseln im BVerfGG
2.3.1. Verfassungswidrige Klausel § 90 Abs. 2 BVerfGG
Die Klausel § 90 Abs. 2 BVerfGG datiert aus 1951 und ist noch heute am gleichem Platz existent.
Wenn gewollt gewesen wäre, dass die Klausel (vgl. Seite 13) nach der Grundgesetzänderung weiterhin Rechtskraft hat und das Zugangsrecht von jedermann zum BVerfG bei Verletzungen durch die öffentliche Gewalt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen soll, hätte diese Regelung in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG integriert werden müssen um zu dokumentieren, dass dieses Recht nicht ultimativ an die Bürger übergeben wird, sondern nur bedingt.
Statt dessen blieb die Regelung im BVerfGG stehen mit der bereits angezeigten Folge, dass diese Klausel mit Verkündung des um Nr. 4a ergänzten Artikel 93 Abs. 1 GG zur verfassungswidrigen Klausel wurde.
2.3.2. Verfassungswidrige Klausel § 93 Abs. 3 BVerfGG
Das gleiche wie unter Ziffer 2.3.1 vor gilt für die auch aus 1951 stammende Klausel § 93 Abs. 3 BVerfGG (vor 1970 als Abs. 2 des § 93 BVerfGG geführt). Soweit das Jedermann in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG neu zugewiesene Recht auf unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch die Klausel beschränkt wird, ist sie verfassungswidrig, ansonsten wirkungs- und bedeutungslos: sie hätte nach der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 ersatzlos aus dem Gesetz getilgt werden müssen, als durch sie das uneingeschränkte, zeitlich unbegrenzte und unter keinem Gesetzesvorbehalt stehende Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde weiterhin auf die Dauer von einem Jahr ab Inkraftsetzung des die Rechte verletzenden Gesetzes beschränkt ist.
2.3.3. Verfassungswidrige Klauseln § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
Die Klausel § 31 Abs. 2 BVerfGG lautete in der Fassung vom 12.03.1951:
§ 31 BVerfGG (1951)
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechtskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Seit Änderung des BVerfGG am 21.12.1970 (BGBl. 1970, I. S. 1765) lautet die Klausel:
§ 31 BVerfGG (1970)
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Entscheidend ist der neu eingestellte Satz 2 (unterstrichen).
Es ist zu unterstellen, dass dieser Satz von den Beklagten zu 2 a) und b) in ihrer Funktion als einfacher Gesetzgeber bei Bundesgesetzen vorsätzlich eingestellt worden ist. Mit dieser Klausel sind die Voraussetzungen parat gestellt, zu ermöglichen, dass das gesamte gegebene Geflecht aus Gesetzen faktisch dauerhaft als mit dem Grundgesetz vereinbar gestellt werden kann (auf die Ausführungen in Abschn. 4.1.2 wird verwiesen), inklusive Gesetzen, durch die unmittelbar Verletzungen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten bewirkt sind.
2.3.4. Verfassungswidrige Klausel § 93a bis 93d BVerfGG
Im Rahmen der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 wurde neben der Einführung der Nr. 4a in Artikel 93 Abs. 1 GG auch in Artikel 94 Abs. 2 GG Satz 2 eingefügt.
Art 94 GG
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Durch die Berechtigung zur Installation des BVerfGG ist der Gesetzgeber Bundestag jedoch nicht legitimiert worden, in das BVerfGG Klauseln einzustellen, durch welche die grundgesetzlichen Bestimmungen in ihrem Bestand verändert werden. Der einfache Gesetzgeber war nur legitimiert, das im BVerfGG einzustellende „besondere Annahmeverfahren“ so abzufassen, dass kein einziger Artikel des Grundgesetzes inhaltlich verändert oder seine Werthaltigkeit reduziert wird.
Wenn bereits bei der Grundgesetzänderung vom 29.01.1969 beabsichtigt war, das jedermann neu zugewiesene Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch „ein besonderes Annahmeverfahren“ zu beschränken, dann hatte diese Absicht also anstatt als neuem Satz 2 in Artikel 94 Abs. 2 GG eingefügt, sondern sehr konkret in Nr. 4a des Artikel 93 Abs. 1 GG integriert werden müssen. Das heißt, das Annahmeverfahren selber hätte in der Nr. 4a mit geregelt werden müssen und zwar so, dass exakt erkennbar ist, in welchem Umfang das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde dem Jedermann tatsächlich zur Verfügung steht.
Dieses auf Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG gegründete „besondere Annahmeverfahren“ wurde am 03.02.1971 als § 93a BVerfGG begründet (BGBl 1971, S. 105). Es ist bestimmt:
§ 93a BVerfGG
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuss, der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines Geschäftsjahrs berufen wird, prüft die Verfassungsbeschwerde vor. Jeder Senat kann mehrere Ausschüsse berufen.
(3) Der Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(4) Hat der Ausschuss die Annahme nicht abgelehnt, so entscheidet der Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auffassung sind, dass von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.
(5) Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mĂĽndliche Verhandlung und brauchen nicht begrĂĽndet werden. Der Beschluss, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, wird dem BeschwerdefĂĽhrer vom Ausschuss oder vom Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf den fĂĽr die Ablehnung nach Absatz 3 oder 4 maĂźgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mitgeteilt.
Mit diesem Annahmeverfahren hätte „Jedermann“ wohl leben können. Dies besonders deshalb, da ein abgewiesener Beschwerdeführer nach Abs. 5 „unter Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt“ darüber informiert werden musste, warum die Beschwerde erfolglos geblieben ist.
1985 wurde das BVerfGG erneut geändert: Aus § 93a wurden die §§ 93a bis 93c BVerfGG (BGBl. 1985, I. S. 2229):
§ 93a BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
§ 93b BVerfGG
(1) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluss die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn
1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuss (§ 34 Abs 6) nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat,
2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
3. zu erwarten ist, dass der Senat die Verfassungsbeschwerde nach § 93c Satz 2 nicht annehmen wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluss der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bundesverfassungsgericht die hierfür maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat. Der Beschluss steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen ohne mĂĽndliche Verhandlung. Zur BegrĂĽndung des Beschlusses, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, genĂĽgt ein Hinweis auf den fĂĽr die Ablehnung maĂźgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.
§ 93c BVerfGG
Hat die Kammer weder die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so entscheidet der Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auffassung sind, dass von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. § 93b Abs. 3 gilt entsprechend.
Einige Jahre später kam die Wiedervereinigung – und mit ihr im Nachgang unter anderem eine erkleckliche Anzahl von Verfassungsbeschwerden, welche Fragen zu gegebenen Gesetzen aufwarfen, aber auch ganz massiv und durchaus berechtigt die Rückübertragung von zu Besatzungszeiten durch die damalige Sowjetunion als auch zu DDR-Zeiten enteignetem Vermögen verlangten.
Es ist noch gut in Erinnerung, dass bereits Anfang der neunziger Jahre das BVerfG Entlastung einforderte. Und nun wurde von den Beklagten zu 2 a) und b) ein wirklich ganz besonderes Annahmeverfahren kreiert.
Die vom BVerfG begehrte Entlastung kam mit der Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 02.08.1993 (BGBl 1993, I. S. 1442). Aus den vorstehenden Abschnitten 1 bis 5 des § 93a wurden die §§ 93a bis 93d BVerfGG.
§ 93a BVerfGG
1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
§ 93b BVerfGG
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
§ 93c BVerfGG
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluss steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
§ 93d BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen BeschluĂź. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
Entscheidend sind die seither geltenden Regelungen der §§ 93a und 93d BVerfGG.
2.3.4.1. Verfassungswidrige Klausel 93d BVerfGG
Zuerst zu § 93d Abs. 1 BVerfGG. War in Abs. 5 des § 93a BVerfGG in der Fassung von 1971 noch bestimmt, dass „dem Beschwerdeführer vom Ausschuss oder vom Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mitgeteilt“ werden, so genügt 1985 im Nachfolger § 93c Abs. 3 BVerfGG bereits „ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.“
Im Nachfolger der Klausel § 93c Abs. 3, der Klausel § 93d Abs. 1 BVerfGG ist seit 1993 nur noch bestimmt: „Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.“
Wird einem Pathologen eine Leiche auf den Tisch gelegt, die verstorben worden ist, findet er über kurz oder lang heraus, was zum Tod geführt hat. Meucheln die BVR eine Verfassungsbeschwerde, kann man nur feststellen, dass sie verstorben worden ist. Regelmäßig aber wird unentdeckt bleiben, wie die „Leiche“ von den BVR verstorben wurde. Begründung: Weil sie – unter strafrechtlichen Aspekten sicher sinnvoll – nicht offenlegen müssen, warum und wie sie den Delinquenten vom Leben in den Tod befördert haben.
Ergo: Die Entscheidung, warum eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, wurde - und ist bis heute - jeder Kontrolle entzogen.
2.3.4.2. Verfassungswidrige Klausel 93a BVerfGG
Nach welchen Kriterien wird entschieden ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird oder nicht? Wie wird ermittelt, wann einer erhobenen Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zukommt?
Fakt ist wohl unbestritten, dass Jedermann, der als Beschwerdeführer wegen einer Verletzung eines Grundrechtes oder grundrechtsgleichen Rechtes das ihm durch Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zugewiesene Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Anspruch nimmt, seiner Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zumisst.
Es geht schließlich um das ihm persönlich durch die Verfassung, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Recht, welches entweder durch Legislative, Exekutive oder Judikative, also die öffentliche Gewalt verfassungswidrig verletzt ist.
Das dem BVerfG durch § 93a Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zugewiesenen Recht, zu entscheiden, wann einer Verfassungsbeschwerde soweit grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist sozusagen die Berechtigung, das persönliche Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde der subjektiven Bewertung durch die BVR unterzuordnen.
Das heißt, dass das BVerfG bereits allein durch die Klausel § 93a BVerfGG vollkommen willkürlich bestimmen kann, welche Verfassungsbeschwerde es zur Entscheidung annimmt, welche nicht. Wird eine Annahme – wie üblich ohne Begründung – verweigert, kann der in seinen Bemühungen erfolglos gebliebene Beschwerdeführer Jedermann gerade mal ableiten, dass der die von ihm angezeigten Verletzung des Grundrechtes Artikel 14 (Beispiel) von den Richtern keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung beigemessen wurde.
Ansonsten: nichts Genaues weiĂź man nicht!
Auch die Klausel § 93a Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG ist wenig hilfreich, allenfalls weiter dazu geeignet, von vornherein jeglicher Verfassungsbeschwerde abzusprechen, als die Verfassungsrichter berechtigt sind, die Annahme einer Verfassungsbeschwerde davon abhängig zum machen, „wenn“ die Verfassungsbeschwerde „zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist.
Wann ist „wenn“, und wann ist „wenn“ nicht gegeben?
Und wenn nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges das verletzte Recht noch immer nicht geheilt, oder vielleicht eine neue Verletzungen entstanden ist, „wenn“ die Verfassungsbeschwerde aber nach Meinung der Verfassungsrichter nicht „zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt, welche Alternativen sind dem Verletzten dann noch gegeben, um sein Grundrecht heilen zulassen. Die städtischen Krankenanstalten etwa?
Genauso dubios wie die Vorgabe „soweit“ und „grundsätzlich“ ist das „wenn“, und beide zusammen allenfalls geeignet, den in seinen Rechten verletzten Jedermann dazu zu bringen, dass er grundsätzlich von der Verfolgung verletzter Rechte absieht.
Hilfreich ist auch der zweite Halbsatz des § 93a Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nicht, als dort mit einem zweiten „wenn“ eingestellt ist, dass die Annahme einer Verfassungsbeschwerde angezeigt ist, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.“
Was ist ein besonders schwerer Nachteil?
Mit Datum 04.11.2008 wurde vom Kläger zu 1. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Beantragt war, dass die am 28.10.2008 am Amtsgericht - Insolvenzgericht – Gera im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 stattgefundene Gläubigerversammlung aufgehoben und alle Beschlüsse nichtig gestellt werden.
Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 16.12.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, natürlich „… gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“.
Die Abweisung wurde begrĂĽndet. Auszug aus der BegrĂĽndung:
Beweis: Beschluss 2 BvR 2247/08 vom 16.12.2008 – Anlage 14
Nochmals die Frage: Was ist ein besonders schwerer Nachteil?
Das Bundesverfassungsgericht unterstellt im Fall, dass ein wirtschaftlich schwerer Nachteil gegeben sein muss, damit die Verletzung eines Grundrechtes oder eines grundrechtsgleichen Rechtes beanstandet werden kann. Im Fall wird ein wirtschaftlich unbedeutender Nachteil in Höhe von nur 561,55 € dazu genutzt, um die Verfassungsbeschwerde, das Bergehren nach Rehabilitation verletzter Rechte abzuweisen.
Wie schwer die angezeigte Rechtsverletzung ist, war – wenigstens im Fall -- für das Bundesverfassungsgericht unbedeutend. Tatsächlich aber wurden vom Kläger zu 1. im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 in der Gesamtheit 3.113.116,51 € zur Tabelle angemeldet.
Hätte der Kläger zu 1. diese Forderung in der Verfassungsbeschwerde angezeigt, wäre die Verfassungsbeschwerde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl trotzdem erfolglos geblieben: Nur die Begründung wäre eine andere gewesen. Es bieten sich der Wechsel zu folgenden Begründungen der Nichtannahme an:
die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (nicht fristgerecht erhoben, fehlende Parteifähigkeit, das verletzte Recht nicht angezeigt u dgl.),
·dass nun die angezeigten Rechtsverletzungen nicht besonders schwer sind,
dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
dass die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der verletzten Rechte nicht angezeigt ist,
und dergleichen mehr.
Was auch immer zur Abweisung der Verfassungsbeschwerde geführt hätte, die BVR am Bundesverfassungsgericht sind grundsätzlich in der vorteilhaften Lage, Verfassungsbeschwerden nach Belieben totschlagen, sie hinterhältig meucheln zu können. Sie müssen ja nicht offenlegen, warum sie die Beschwerde tatsächlich nicht zur Entscheidung angenommen haben. Vielleicht reicht schon aus, dass der Beschwerdeführer Zimmer heißt?
So ist man versucht, die Bundesrichter mit Computerjunkies zu vergleichen, die am Bildschirm auf alles ballern, was sich bewegt. Und die Richter ballern genauso auf jede Verfassungsbeschwerde, die auch nur den geringsten Ansatz dazu bietet. Und wenn sie keinen Ansatz zum Totschlag bietet, wird sie eben trotzdem gemeuchelt.
Wer will hier nachweisen, dass Verfassungsbeschwerden vollkommen willkürlich bis hin zum absoluten Vorsatz unberechtigt, unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen worden sind? Und im Gegenzug: Wie wollen die Verfassungsrichter beweisen, dass in einer ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde die angezeigte Verletzung an einem Recht nicht existent gewesen ist?
2.3.4.3. RĂĽckwirkende GĂĽltigkeit von Klauseln des BVerfGG
Die Entpflichtung von der Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde allein reichte aber nicht aus, um den Verfassungsrichtern ab August 1993 das Leben zu erleichtern. Entscheidend ist auch das „besondere Annahmeverfahren“, welches die Beklagten zu 2 a) und b) letztlich in der Fassung von 1993 beschlossen bzw. bestätigt haben.
Verblieben von den hehren Bemühungen von 1971 und 1985, wenigsten den Eindruck zu hinterlassen, dass das installierte Annahmeverfahren den Anforderungen eines Rechtsstaates genügt, ist faktisch nichts. Die Beklagten zu 2a und b) haben die BVR mit der neu gefassten Klausel § 93a BVerfGG ab 02.08.1993 dazu legitimiert, vollkommen willkürlich Verfassungsbeschwerden anzunehmen, mithin sie nach Belieben zu meucheln:
Das BVerfG bedurfte zur Bewältigung der im August 1993 anliegenden üblichen Menge an Verfassungsbeschwerden ergänzt durch die als Folge der Wiedervereinigung angefallenen Beschwerden weiterer Entlastung. Die Beklagten zu 2 a) und b) weiteten die Unterstützung aus, durch Artikel 8, publiziert in BGBl. 1993 I. S. 1445. Eine Klausel, die es in dieser Art und Weise in Deutschland wohl nur einmal gibt:
Artikel 8
Das Gesetz über das in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung.
Damit war das BVerfG legitimiert, jede zum Zeitpunkt der Verkündung des neu gefassten Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bereits vorhandeneVerfassungsbeschwerde auf der Grundlage der soeben installierten neuen Gesetzestexte willkürlich und bar jeder Begründung (§ 93d BVerfGG) totzuschlagen.
Das heißt konkret, dass zum Beispiel die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers aus 1989 nach dem Gesetzestext von 1993 beschieden werden konnte und musste – und auch wurde. Zusammen mit hunderten weiterer Verfassungsbeschwerden. (Einem Straftäter wäre dies nicht passiert. Er wird immer nach den strafrechtlichen Klauseln verurteilt, die zum Zeitpunkt der Straftat gegeben waren, nicht nach später kreierten. Im Zivilrecht gilt Gleiches.)
Also waren die BVR tatsächlich entlastet: Sozusagen im Minutentakt konnte – überspitzt – von den BVR in ein, zwei Tagen der Berg von hunderten unbeschiedenen Verfassungsbeschwerden abgeschliffen werden: „Wird nicht zur Entscheidung angenommen“. „Wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ „Wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ „Wird nicht …..“
Damit ist zu unterstellen, dass jeder Beschwerdeführer, der vor der Änderung des BVerfGG zum 12.08.1993 eine Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, diese aber nach den Bestimmungen des BVerfGG in der Fassung ab dem 12.08.1993 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, von den Beklagten zu 2 a) und b) im Zusammenwirken mit den im Fall beteiligten Verfassungsrichtern vorsätzlich um das Recht auf qualifizierte Bescheidung der Verfassungsbeschwerde gelinkt worden ist. Natürlich gesetzeskonform, legal.
3. Vollmachtloses Handeln des BVerfG
Die Beklagten zu 3. bis 14. unterliegen als Bundesverfassungsrichter keiner Weisung. Sie haben damit aus freien Stücken von ihrer Verpflichtung, allein das Grundgesetz zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen (vgl. V. Abschn. 1.), Abstand genommen. Sie wurden von niemandem zur Aufgabe des Grundgesetzes genötigt. Mindestens ist dies nicht erkennbar.
Ohne dazu genötigt zu sein, haben sie sich von der ihnen durch Artikel 1 GG auferlegten Bindung an die in den Artikeln 2 bis 19 enthaltenen Grundrechte gelöst.
Ohne dazu genötigt zu sein, haben sie sich von der Vorgabe aus Artikel 19 Abs. 2 GG, dass kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf, gelöst.
Ohne dazu genötigt zu sein, haben sie ihrer Verpflichtung durch den Amtseid, das Grundgesetz getreulich zu wahren und jedermann gegenüber die richterlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen entsagt.
Die Beklagten zu 3. bis 14. sind untreue Richter, die wissentlich und mit absolutem Vorsatz die Kläger zu 1. und 2. durch eine willkürliche, nicht mit der von ihnen zu schützenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland im Einklang stehenden Rechtsprechung um das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde, das Recht der Anzeige von Verletzungen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten betrogen und den angezeigten verletzten Rechten vorsätzlich die Rehabilitation verweigert haben.
Die Beklagten zu 3. bis 14. haben im Bewusstsein, dass die ihnen von den Beklagten zu 2 a) und b) im BVerfGG zur Verfügung gestellten Klauseln § 31 Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2, § 93 ABS: § und 93a BVerfGG verfassungswidrig sind, das Recht der Kläger zu 1. und 2. auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde verfassungswidrig beschränken, treulos zur Grundlage ihrer Rechtsprechung gemacht.
Die Beklagten zu 3. bis 14. haben als Richter auf der ganzen Linie versagt, sie sind untreu geworden durch die vollkommen willkürliche, die vorsätzliche Nichtannahme der von den Klägern zu 1. und 2. erhobenen Verfassungsbeschwerden.
3.1. BVR verschärfen Klauseln des BVerfGG
3.1.1. faktische Änderung § 92 BVerfGG
In § 92 BVerfGG ist in Sachen formeller Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nur bestimmt: „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“
Das BVerfG hat diese Vorgabe von den Beklagten zu 2 a) und b) unbeanstandet weiterentwickelt: Das „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ (Stand 01.01.2009). Es ist beschlossen:
Beweis: „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ – Anlage 21, b. v.
Durch dieses Merkblatt haben sich die BVR in Verbindung mit den Klauseln § 93a Abs. 1 und 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unbemerkt selber ermöglicht, Verfassungsbeschwerden allein schon deshalb nicht zur Entscheidung annehmen zu müssen, weil beispielsweise der Inhalt der angegriffenen Gerichtsentscheids nicht oder nur teilweise aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist (Nr. 3). Oder weil eine Anlage fehlt, oder ein Komma falsch gesetzt ist und der Satz zweimal gelesen werden müsste, um den gewollten Sinn des Satzes zu erkennen.
Durch die Entpflichtung der BVR zur Offenlegung, warum eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist also Tür und Tor zur willkürlichen Abweisung geöffnet. Dies führt auch dazu, dass von den BVR beanstandet wird, dass – ihrer Meinung nach - nicht „eindeutig festzustellen ist, ob er gerade diese Norm angreifen will.“
Beweis: Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Wenn durch Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG der Jedermann berechtigt ist, eine Verfassungsbeschwerde auch selber zu erheben, also ohne anwaltlichen Beistand, dann muss diesem Umstand Rechnung getragen werden. Der Jedermann ist nun einmal kein Anwalt, kein Jurist, sondern trägt in dem Maß vor, wie er persönlich dazu in der Lage ist. Und wenn der Vortrag aus Sicht der BVR unklar ist, dann muss der jeweilige, anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer dazu befragt werden, was genau mit der Beschwerde gewollt ist. Und ggf. auch persönlich befragt werden.
Dies ist nicht mehr als recht und billig, schließlich geht es bei Verfassungsbeschwerden nicht um die Regelung eines popeligen Nachbarschaftsstreites, sondern grundsätzlich um die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers, die höchsten Rechte des jedermann.
Die BVR aber leiten bereits aus dem Sachverhalt, dass eine erhobene Beschwerde nicht ihren persönlichen Ansprüchen gerecht wird für sich das Recht ab, die Beschwerde abzuweisen. Und damit bewerten und stellen die BVR ihren Anspruch auf eine bestimmte Qualität in Form und Darstellung der Verfassungsbeschwerde über das verletzte Recht des Beschwerdeführers und das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde selber.
3.1.2. faktische Änderung § 90 Abs. 2 BVerfGG
In § 90 ist geregelt:
§ 90 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Die gesetzliche Regelung Absatz 2 ist vom BVerfG per Merkblatt „grundsätzlich“ ausgehebelt worden:
Beweis: „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ – Anlage 21, b. v.
Damit haben die BVR hier gesetzeswidrig die Klausel § 90 Abs. 2 BVerfGG weiter verschärft.
Und folglich gilt, Rechtsweg nicht abgeschlossen? Prompt kommt der Ausruf, „was erdreistet sich der Bürger!?“ gefolgt mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. Obwohl im Gesetz etwas anderes steht.
3.1.3. faktische Änderung § 93 Abs. 3 BVerfGG
Der amtliche Text des § 93 Abs. 3 BVerfGG lautet:
§ 93 BVerfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem ErlaĂź des Hoheitsaktes erhoben werden.
Im Merkblatt findet sich dagegen unter III. Nr. c) folgender Text:
Beweis: „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ – Anlage 21, b. v.
Damit ist das in § 93 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich Jedermann innerhalb der Jahresfrist zugewiesene Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen Normen nur noch ausnahmsweise gegeben, und beschwerdebefugt ist weiter nicht mehr pauschal Jedermann, sondern nur noch der Jedermann, der „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“, mithin aktivbeschwert ist.
Also erst dann, wenn im Rahmen des Vollzuges einer Rechtsvorschrift Verletzungen anfallen, kann der „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ verletzte Jedermann nach Durchlauf des gesamten Rechtsweges dann Verfassungsbeschwerde erheben. Damit ist nach dieser Positionierung des Bundesverfassungsgerichtes jede Norm bereits mit Rechtskraft de facto unantastbar gestellt: der Jedermann muss warten, bis er verletzt ist, und ist er verletzt, und der Rechtsweg durchlaufen, und ist er dann immer noch verletzt, kann er Verfassungsbeschwerde erheben. Ist diese von grundsätzlicher Bedeutung, jedenfalls nach Meinung der BVR, kommt es zu einer Entscheidung.
Ansonsten bleiben die verletzten Rechte verletzt. Na und?
3.2 Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Zur Rubrik, wie die Verfassungsrichter die Bestimmungen des BVerfGG verändern, und zwar zu Lasten der in ihren Rechten verletzten Bürger, sich faktisch vollmachtlos die Position des Gesetzgebers aneignen, zählt auch die Geschäftsordnung des Gerichtes, die GOBVerfG.
Am deutlichsten, wie ungeniert die Richter gesetzliche Bestimmungen so verändern, wie sie meinen, dass diese sein sollten, bzw. wie sich das Recht zuweisen, gesetzliche Bestimmungen des BVerfGG gegebenenfalls nach ihrem Gutdünken anzuwenden, wird deutlich am Beispiel § 17a BVerfGG. Dieser lautet:
§ 17a BVerfGG
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
1. in der mĂĽndlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
Gemäß § 69 GOBVerfG werden Änderungen im Gesetzblatt veröffentlich. Die letzte Änderung der GOBVerfG datiert vom 07.01.2002, und wurde im BGBl 2002, I S. 1171, veröffentlicht.
Unter Artikel 1, Nr. 3 ist bestimmt:
3. In § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2angefĂĽgt:
„Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.“
Lautete der § 24 GOBVerfG bis zur Veröffentlichung am 28.03.2002
§ 24
(1) Der Senat beschlieĂźt, ob eine mĂĽndliche Verhandlung stattfindet.
So lautete er nachfolgend
§ 24
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
Und schwuppsdiwupps hat sich das Gericht das Recht zugewiesen, von der Regelung in § 17a BVerfGG nach eigener Entscheidung abzuweichen. Mithin: das Bundesverfassungsgericht ist nicht nur Richter, es übt die Funktion des Gesetzgebers gleich mit aus.
In Abschn. 4.1 ist belegt, dass die Richter der Meinung sind, dass der einfache Gesetzgeber zur Beschränkung des Rechtes von jedermann zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, weil in Artikel 94 Abs. 2 GG ihm nicht untersagt ist, dieses Beschwerderecht zu beschränken.
Analog muss man wohl unterstellen, dass die Richter der Meinung sind, dass dadurch, dass ihnen im BVerfGG nicht untersagt ist, die Klauseln des BVerfGG weiter zu beschränken, zu verändern, sie berechtigt sind, diese zu verändern – im Merkblatt über die Erhebung der Verfassungsbeschwerde und, entscheidend, in der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes.
Ist in § 20 BVerfGG den Beschwerdeführern das Recht zugewiesen, Akteneinsicht zu nehmen,
§ 20 BVerfGG
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
dann wird dieses Recht durch die GOBVerfG relativiert:
§ 35
(1) Ăśber die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.
Damit ist ein Beschwerdeführer in Sachen Akteneinsicht während des Verfahrens konträr zur Reglung § 20 BVerfGG davon abhängig, ob diese ihm vom Vorsitzenden des Senats gewährt wird. Wenn nicht, dann nicht. Und es ist zu unterstellen, dass während des Verfahrens grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt wird, und nach Abschluss des Verfahrens kann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werden – oder auch nicht.
Und wenn doch Akteneinsicht gewährt wird, wird sie unvollständig sein. Denn in § 34 GOBVerfG ist von den Richtern, nicht vom Gesetzgeber, bestimmt:
§ 34
Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formulierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
Lücken im Gesetz, im BVerfGG werden von den Richtern nicht etwa dem Gesetzgeber zur Schließung angezeigt, sondern sie werden per GO geschlossen. In § 40 GOBVerfG ist in Absatz 2 zum Beispiel eingestellt:
§ 40
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.
Solche Entscheidungen sind durch Gesetz zu regeln. In Abschnitt 3 des § 40 GOBVerfG ist eingestellt:
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Und diese Klausel wird von den Richtern dann auch in der Rechtsprechung verwendet. Im Beschluss 2 BvR 228/09 – Anlage 24 – ist in Nr. 4 beschlossen:
Beweis: Beschluss 2 BvR 228/09 - Anlage 24
Die „richtige Schweinerei“ aber ist in § 22 GOBVerfG eingestellt. Es ist von den Richtern beschlossen:
§ 22
(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
Hierzu ist festzuhalten, dass nach § 23 Abs. 1 BVerfGG das Verfahren durch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingeleitet wird. In Abs. 2 ist bestimmt:
§ 23 BVerfGG
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
Und diese Klausel ist nun durch § 22 GOBVerfG in den dort genannten Fällen des § 24, § 81a und 93a, 93b BVerfGG ausgehebelt. Die Folge: Alle Verfassungsbeschwerden, die unter diese Regelungen fallen, wurden und werden von den Richtern dem in jedem Fall von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Gesetzgeber nicht zum Zweck der Stellungnahme zugestellt.
Damit erhält der Gesetzgeber – jedenfalls nicht formell - von keiner Verfassungsbeschwerde Kenntnis, die von den Richtern als zu den §§ 24, 81a, 93a und 93b BVerfGG zugehörig gewertet werden, weil keine Zustellung erfolgt – nach § 23 GOBVerfG.
Im Internet ist unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2008/A-IV-1.html die Information ĂĽber Verfahrenserledigungen von Verfassungsbeschwerden eingestellt. Es ist ausgefĂĽhrt, dass von der 1. Kammer in 2004 5.205 Beschwerden, in 2005 4.444 Beschwerden, in 2006 5.731 Beschwerden, in 2007 5.884 und in 2008 5.735 Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind.
Beweis: http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2008/A-IV-1.html
Damit wurden allein in den Jahren 2005 bis 2008 gesamt 27.221 erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nebenaspekt dabei, Grundlage § 23 GOBVerfG, der Gesetzgeber hat von diesen nichts erfahren – konträr zu § 23 Abs. 2 BVerfG.
4. Verfassungswidrige Rechtsprechung
Die ganze verfassungswidrige Rechtsprechung des BVerfG basiert damit auf zwei Faktoren
a) grundsätzlich auf der Behauptung der BVR, der einfache Gesetzgeber sei durch Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG zur Beschränkung der Erhebung von Verfassungsbeschwerden durch Jedermann berechtigt gewesen,
b) nachfolgend dazu die Anwendung der als „verfassungskonform“ festgestellten Klauseln (unter weiterer vollmachtloser Verschärfung durch die von den Richtern selber kreierten Regelungen im Merkblatt und in der GOBVerfG).
4.1. Die „verfassungskonforme“ Beschränkung des Rechtes auf Erhebung von Verfassungsbeschwerden
Jede Klausel, durch welche per Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG seit 29.01.1969 das dem Jedermann zugewiesene unabdingbare Recht auf unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG vom einfachen Gesetzgeber durch Klauseln des BVerfGG eingeschränkt worden ist, ist nach Einlassung der BVR nicht zu beanstanden.
Die BegrĂĽndung fĂĽr diese Rechtsposition der BVR ist folgende: In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist zwar dem Jedermann ohne jeden Gesetzesvorbehalt, also unabdingbar das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugewiesen. Zeitgleich mit der Installation dieses Rechtes im Grundgesetz am 29.01.1969 wurde in Artikel 94 Abs. 2 GG der Satz 2 eingestellt, durch welchen der einfache Gesetzgeber berechtigt worden ist, im BVerfGG ein besonderes Annahmeverfahren fĂĽr Verfassungsbeschwerden zu installieren.
Da im nun auch neu installierten Artikel 93 Abs. 2 Satz 2 GG nicht untersagt ist, dass durch dieses besondere Annahmeverfahren das zuvor in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG neu installierte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingeschränkt werden darf, war nach Meinung der BVRder einfache Gesetzgeber berechtigt, das soeben neu installierte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon wieder zu beschränken.
Die Vorgabe Artikel 79 Abs. 1 und 2 GG haben die BVR dabei völlig ignoriert.
Auszug aus Beschluss 2 BvR 2063/00 – Anlage 5 - vom 21.08.2001, Abdruck
Beweis: Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Und damit ist vom BVerfG - auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - jede Klausel des BVerfGG als verfassungskonform festgestellt, durch die tatsächlich das in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG unabdingbar eingestellte Recht des Jedermann auf unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und Bescheidung unmittelbar wieder eingeschränkt wird.
4.1.1. BVR sichern verfassungswidrige Klauseln des BVerfGG ab
Zur Frage, ob die Klauseln § 31 Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2 und 93a BVerfGG verfassungskonform sind oder nicht, ist bereits unter Abschn. 2 bis 2.3.4 umfassend vorgetragen.
Vom Kläger zu 1. wurde aber auch aktiv versucht, sich gegen die aus diesen Klauseln resultierenden Verletzungen in Form der Bescheidung des Rechtes auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde zur Wehr zu setzen. So wurden in diversen Verfassungsbeschwerden neben den Hauptanträgen auch Klauseln des BVerfGG angegriffen:
Alle Verfassungsbeschwerden wurden „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenommen
Beweis:
- Beschluss 2 BvR 401/00 vom 29.05.2000 – Anlage 2, b. v.
- Beschluss 2 BvR 667/00 vom 23.02.2001 – Anlage 3, b. v.
- Beschluss 2 BvR 771/00 vom 07.09.2000 – Anlage 4, b. v.
- Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Mit der weiteren Verfassungsbeschwerdesache 2 BvR 2233/00 wurden nur Bestimmungen des BVerfGG angegriffen - und die Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit eben den Klauseln nicht zur Entscheidungen angenommen, die angegriffen wurden:
Beweis: Beschluss 1 BvR 2233/00 vom 09.01.2001 – Anlage 6, b. v.
Das BVerfG benützt damit die Klauseln des BVerfG zwar zur Rechtsprechung, verweigert aber die beantragte Überprüfung der Klauseln auf Verträglichkeit mit den Grundrechten. Warum auch, die Verträglichkeit wurde vom BVerfG ja bereits festgestellt.
4.1.2. HeimtĂĽckische Rechtsprechung in Sachen Jahresfrist
Artikel 19 Abs. 2 lautet:
Art 19 GG
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Im Fall von Verletzungen durch die öffentliche Gewalt ist durch Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Rechtsweg garantiert.
Art 19 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Und in Artikel 20 Abs. 2 GG ist festgelegt, dass die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung von besonderen Organen ausgeübt (richtiger wohl verübt) wird, und alle zusammen untrennbar die öffentliche Gewalt darstellen.
Tatsächlich aber stehen auch die unantastbaren Grundrechte zur Disposition, können fast nach Belieben in ihrem Umfang reduziert werden, zwar nicht durch die öffentliche Gewalt, sehr wohl aber durch die gesetzgebende Gewalt weil die BVR in einem besonderen Fall verfassungswidrig behauptet haben, dass die gesetzgebende Gewalt nicht Teil der öffentlichen Gewalt ist.
Nach Rechtsprechung des BVerfG kann in Sachen gesetzgebende Gewalt aus Artikel 19 Abs. 4 GG nichts abgeleitet werden, weil sie nicht Bestandteil der öffentlichen Gewalt ist. Hierzu BVerfGE 1 BvR 1862/96 vom 21.11.1996, NJW 1997, 650:
Und was sagt uns diese Rechtsprechung? Eigentlich nur, dass die Verfassungsrichter offenbar nicht wissen, was sie tun. Oder sehr wohl wissen, was sie tun!
Denn in dem in der Begründung benannten Artikel 93 Abs. 1 GG ist auch nur jedermann das Recht eingeräumt, bei Verletzungen seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die öffentliche Gewalt Verfassungsbeschwerde zu erheben. Da nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber die gesetzgebende Gewalt nicht von der öffentlichen Gewalt mit erfasst wird, stellt deshalb die Aussage, „Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt sind nur im Art. 93 I i. V. mit Art. 94 II GG sowie in Art. 100 GG enthalten“ einen unzutreffenden Sachverhalt dar. Vollends pervers wird die Sache durch den nächsten Absatz in NJW 1997, 650. Es ist vorgetragen:
Damit behaupten die BVR konträr zum bisherigen Vortrag, die in Artikel 19 Abs. 4 GG ausgewiesene öffentliche Gewalt erfasse die gesetzgebende Gewalt nicht, nun in Sachen Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, dass die dort genannte öffentliche Gewalt auch die gesetzgebende Gewalt umfasst. Zum Verständnis die beiden Artikel 19 Abs. 4 und 93 Abs. 1 Nr. 4a GG im Vergleich:
Art 19 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Art 93 GG
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
Und die BVR haben also entschieden, dass in der in Artikel 19 Abs. 4 GG angezeigten öffentlichen Gewalt die gesetzgebende Gewalt nicht mit erfasst ist, in der in Artikel 93 Abs. 1 GG bzw. § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigten öffentlichen Gewalt die gesetzgebende Gewalt aber mit erfasst ist.
Diese Diskrepanz ist von den BVR - wie vom Kläger zu 1. unterstellt wird - vorsätzlich herbeigeführt, um die in § 93 Abs. 3 BVerfGG eingestellte Begrenzung des Beschwerderechtes gegen Gesetze auf ein Jahr abzusichern und dauerhaft zu erhalten. Hätten die Verfassungsrichter im Fall 1 BvR 1862/96 dem Beschwerdeführer zugestanden, dass in der in Artikel 19 Abs. 4 GG ausgewiesenen öffentlichen Gewalt auch die gesetzliche Gewalt mit enthalten ist, hätten sie die Verfassungsbeschwerde annehmen und qualifiziert bescheiden müssen, weil das Recht aus Artikel 19 Abs. 4 GG unantastbar ist, also jederzeit gegeben sein muss. Dabei spielte dann keine Rolle, wie alt das betreffende Gesetz tatsächlich ist.
Durch den Kunstgriff zu behaupten, dass in der in Artikel 19 Abs. 4 GG ausgewiesenen öffentlichen Gewalt die gesetzliche Gewalt nicht mit enthalten ist, waren die Verfassungsrichter in der Lage, nachfolgend dazu zu behaupten, dass das in Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bei Verletzungen durch die öffentliche Gewalt eingestellte Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt des in Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG angekündigten besonderen Annahmeverfahrens stehen würde. Was aber nicht der Fall ist – vgl. hierzu Ausführungen unter V Abschn. 2.2. Und ermöglicht durch diesen Kunstgriff wurde im Verfahren nachfolgend entschieden:
Auszug aus NJW 1997, 650
Und damit haben die Verfassungsrichter die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG so aufgewertet, dass im Fall der Beschwerdeführer auf seinen verletzten Grundrechten Artikel 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 GG sitzen geblieben ist, weil er die von den BVR zur verfassungskonformen Norm umfirmierte, real aber verfassungswidrige Jahresfrist versäumt hat.
So einfach kann höchstverfassungsrichterliche Rechtsprechung sein. Falls man das als Rechtsprechung bezeichnen will. Richtig ist vielmehr die Wertung als übelste höchstverfassungsrichterliche Rechtsbeugung, als diese beschiedene Klage tatsächlich geeignet gewesen ist, die per Rechtsprechung festgestellte Berechtigung des einfachen Gesetzgebers zur Beschränkung des Rechtes auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nichtig zu stellen.
Abschließend soll noch zum Beleg dafür, dass die behauptete “übelste höchstverfassungsrichterliche Rechtsbeugung” kein Hirngespinst ist, auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen werden, den Beschluss vom 09.12.2008 im Verfahren 2 BvR 717/08.
Wurde im Verfahren 1 BvR 1862/96 behauptet, dass in der in Artikel 19 Abs. 4 GG enthaltenen öffentlichen Gewalt die gesetzgebende Gewalt nicht mit enthalten ist, so ist im Beschluss 2 BvR 717/08 vorgetragen:
“Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nur wegen Grundrechtsverletzungen durch die "öffentliche Gewalt" erhoben werden. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur Maßnahmen aller drei grundrechtsverpflichteten Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 25. Erg.-Lief. März 2006, § 90 Rn. 182; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 53 f.).
Und was sagt uns das? Diese AusfĂĽhrung sagt uns, dass das Bundesverfassungsgericht mal so und mal so Recht spricht, richtiger wohl: je nach dem, was erreicht werden soll, urteilt. Wenn es um den Erhalt von verfassungswidrigen Klauseln des BVerfGG geht, wird so argumentiert und geurteilt, wenn nicht, dann so.
Und der BĂĽrger? Der kann nur staunen ob solcher Skrupellosigkeit.
4.1.3. Das Rechtssystem steht auf dem Kopf
Im Abschnitt vor wurde zum Entscheid 1 BvR 1862/96, NJW 1997, 650, bereits vorgetragen. In diesem Entscheid hat das BVerfG die anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde, durch welche Verletzungen der Artikel 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG durch die §§ 2303, 2333 BGB angezeigt worden sind, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Nichtannahme ist mit Verfristung begründet.
Die Regelung § 93 Abs. 3 BVerfGG gilt nach Rechtsprechung des BVerfG aber nicht nur für Bundesgesetze, sondern auch für jede Landesverfassung und jedes Landesgesetz, eigentlich für jegliche Norm, gleich welche Bedeutung und Wertigkeit sie hat und in welchem Bundesland sie installiert ist. In Beschluss 2 BvR 2063 – Anlage 5 – wurde entschieden:
Beweis: Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Also ist vom BVerfG letztlich entschieden, dass in Deutschland, kein Gesetz mehr angegriffen werden kann,welches es in Bund und den Ländern gibt, wenn es vor mindestens einem Jahr in Kraft getreten ist. Die Verfassungen der Länder inklusive. Auch wenn durch diese Normen Grundrechte verletzt sind.
Allein unter dem Buchstaben E sind damit die nachfolgenden Bundesgesetze als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt.
Und erst dann, wenn von einem Grundrecht jede Rechtsverletzung an diesem Grundrecht abgezogen ist, die in einem der vorstehenden E-Gesetze enthalten ist, dann gilt fĂĽr den verbliebenen Rest die Unantastbarkeit nach Artikel 19 Abs. 2 GG.
Enthalten ist so zum Beispiel das Europawahlgesetz. In § 6b Abs. 1 EuWG ist bestimmt, dass jeder wählbar ist, der Deutscher und 18 Jahre alt ist.
§ 6 EuWG Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
In § 2 EuWG aber ist vom von den Parteien beherrschten Gesetzgeber bestimmt, dass die Wahl nur nach Listenwahlvorschlägen erfolgt.
§ 2 EuWG Wahlsystem, Sitzverteilung
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Und in § 8 EuWG ist bestimmt, wer Wahlvorschläge einreichen darf:
§ 8 EuWG Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
Mithin wurde von den Parteien als Beherrscher der Gesetzgebung mit diesen Klauseln der parteilose BĂĽrger als Konkurrent um ein EU-Abgeordnetenmandat kalt gestellt.
Damit gilt für den üblichen Jedermann: Grundrecht Artikel 3, Gleichheit vor dem Gesetz, abzüglich Einschränkung durch EuWG ergibt den tatsächlichen Umfang des Grundrechtes.
Dass die Realität exakt dieser Behauptung entspricht, kann belegt werden.
Mit Datum 26.01.2009 wurde vom Kläger zu 1. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben und moniert, dass der Kläger durch Klauseln des EuWG derart in seinen Rechten verletzt ist, als er durch eben die gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert ist, sich als parteiloser Bürger um ein Mandat im Europaparlament zu bewerben.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 228/08 Bundesverfassungsgericht
Diese Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 17.02.2009 „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenommen.
Beweis: Beschluss 2 BvR 228/09 vom 17.02.2009 – Anlage 23
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist damit begrĂĽndet, dass
a) die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt sei,
b) die Verfassungsbeschwerde auch nicht als Unterlassungsbeschwerde zulässig sei, da der Gesetzgeber ja etwa nicht tätig geworden sei, sondern nur in einer Art und Weise, die den Vorstellungen des Beschwerdeführers nicht passt.
Beweis: Seite 2 des Beschluss Anlage 23 (Abdruck Seite 48)
Die Begründung soll nicht weiter kommentiert werden. Entscheidend ist der Fakt, dass der Beschwerdeführer, und damit auch kein anderer parteiloser Bürger sich das Recht nicht erstreiten kann, sich um ein Mandat im Europaparlament bewerben zu können.
Und nach der Einschränkung der Rechte durch das EuWG kommt das Bundeswahlgesetz zum Abzug. Und, und, und. Und wenn am Ende noch ein klitzekleines Stück Grundrecht übrig ist, sollte man dieses genießen! So lange es noch da ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Grundgesetz aus Sicht der BĂĽrger und bezogen auf ihre darin enthaltenen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte das im Rang niedrigste deutsche Gesetz ist, am Ende aller Gesetze steht, die es in Deutschland gibt.
5. Die Haftung der Beklagten zu 3. bis 14.
Das Rechtswesen ist hierarchisch aufgebaut, zuerst
Rückwärts kann eine Verordnung kein Gesetz aushebeln und ein Gesetz keine Verfassung.
Die in der Verfassung festgehaltenen Rechte sind Rechte in ihrer Substanz, nicht in ihrem Mantel.
Seite 2 des Beschluss Anlage 23
Damit ergibt sich, dass die Richter dem Gesetz (also zuallererst der Verfassung) unterworfen, quasi unterjocht sind. Auf die Meinung eines Unterworfenen bzw. Unterjochten kommt es nicht an. Er (der Richter) hat das Vorgegebene auszufĂĽhren, im Fall die Verfassung zu schĂĽtzen.
Vorgegeben wäre die Verfassung, dann erst das BVerfGG. Und vorgegeben ist auch zuerst das BVerfGG, dann die GOBVerfG und das Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.
Fakt aber ist, dass die Verfassungsrichter ihre Rechtsprechung nicht auf den Menschenrechten, der Verfassung und ihrem Amtseid gründen, durch die sie allesamt zur Einhaltung und Wahrung des Grundgesetzes und zur Bescheidung erhobener Verfassungsbeschwerden verpflichtet sind, sondern als Rechtsgrundlage für die Rechtsprechung des BVerfG ist - verfassungswidrig! - von den Richtern das BVerfGG auserkoren worden, und sind diese Regelungen noch durch GOBVerfG und Merkblatt zu Lasten des Jedermann, des Beschwerdeführers verschärft worden.
5.1. Der Totschlagsparagraph 93a BVerfGG
Paragraph 93a ist die zentrale Klausel im BVerfGG, sozusagen die Allzweckwaffe, mit der von den BVR jede Verfassungsbeschwerde platt gemacht werden kann. Hinter der Formel „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ kann jede Begründung versteckt sein, die erdenklich zur Abweisung einer Verfassungsbeschwerde herangezogen werden kann, es muss dahinter aber auch überhaupt keine Begründung gegeben sein. Warum eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, erschließt sich einem Beschwerdeführer regelmäßig nicht, es sei denn, dass eine Begründung beigefügt ist.
Regelmäßig werden Verfassungsbeschwerden nur per Formel „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ abgewiesen. Ohne Begründung. In der Praxis sieht ein solcher Beschluss beispielhaft wie folgt aus:
Beweis: Beschluss 1 BvR 3288/08 vom 07.01.2009 – Anlage 20, b. v.
Auf eine Anfrage zum BVerfG nach dem Warum, kam folgende Auskunft:
Beweis: Schreiben vom 22.12.2008 – Anlage 22
Damit kann in einem solchen Fall gegeben sein:
Versäumnis der Monatsfrist (§ 93 As. 1 BVerfGG)
Schon wieder der! (§ 93a Abs. 1 BVerfGG)
Versäumnis der Jahresfrist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)
Nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt (Merkblatt)
Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93 Abs. 2 a) BVerfGG)
Schon wieder der, mich kotzt das an! (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
Rechtsweg nicht ausgeschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
Keine qualifizierte Begründung (§ 92 BVerfGG in V. m. Merkblatt)
Mein Taxi wartet! (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
In der Formel „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ kann jede Begründung enthalten sein, die in der Vorstellungskraft eines Menschen liegt. Begründung: Weil die BVR durch § 93d Abs. 1 BVerfGG von der Verpflichtung befreit sind, anzuzeigen, warum sie die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen haben.
Also kann die Abweisung einer Verfassungsbeschwerde irgendwo auf einer Bandbreite zwischen vollkommen berechtigt einerseits und dem heimtückischen, bestialischen Mord andererseits platziert sein. Genaues erfährt man nicht – wenn die Nichtannahme nicht begründet wird.
Von den von den Klägern zu 1. und 2. erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden folgende per Formel „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenomm
1 BvR 2196/00 – Anlage 1
2 BvR 401/00 – Anlage 2
2 BvR 667/00 – Anlage 3
2 BvR 771/00 – Anlage 4
2 BvR 2063/00 – Anlage 5
2 BvR 2233/00 – Anlage 6
2 BvR 2/01 – Anlage 7
2 BvR 342/01 – Anlage 8
2 BvR 884/01 – Anlage 9
2 BvR 1070/01 – Anlage 10
2 BvR 1465/02 zusammengeführt mit 2. BvR 1891/02 – Anlage 11
2 BvR 2233/05 – Anlage 12
2 BvR 294/07 – Anlage 13
2 BvR 2247/08 – Anlage 14
1 BvR 3343/08 – Anlage 15
2 BvR 2281/08 – Anlage 16
1 BvR 3288/08 – Anlage 20
Beweis: BeschlĂĽsse Anlagen 1 bis 16 und 20
5.1.1. Die Haftung bei Nichtannahme nach § 93a BVerfGG
Die Beklagten zu 3. bis 14. haften aus der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden nach § 93a BVerfGG allein schon deshalb den Klägern zu 1. und 2. gegenüber für jeden Schaden, der aus der Nichtannahme der Beschwerden resultiert und an der der Einzelne Beklagte als Richter beteiligt war, als die Beklagten grundsätzlich nicht berechtigt gewesen sind, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit diese den Vorgaben aus § 92 BVerfGG entspricht.
Dies ist in allen Fällen der Fall gewesen.
Beweis:
Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 2196/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 401/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 667/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 771/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2063/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2233/00 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2/01 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 342/01 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 884/01 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 1070/01 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakten 2 BvR 1465/02 und 2. BvR 1891/02 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2233/05 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 294/07 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2247/08 – BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 3343/08 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2281/08 BVerfG
Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 3288/08 BVerfG
Sind aber die Vorgaben nach § 92 BVerfGG erfüllt, muss nach Artikel 93 GG jede Verfassungsbeschwerde vom BVerfG beschieden werden, und zwar qualifiziert. Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf der verfassungswidrigen Klausel § 93a BVerfGG – vgl. IV Abschn. 2. bis 2.3.4.- ist kein Vollzug der den BVR auferlegten Verpflichtung zur Entscheidung.
Die Beklagten zu 3. bis 14. haften den Klägern zu 1. und 2. damit allein schon wegen der unlegitimierten Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden auf der Grundlage der verfassungswidrigen Klausel § 93a BVerfGG.
5.2. Verfassungsbeschwerden …
Von den vorgenannten 17 Verfassungsbeschwerden sind folgende Beschlüsse überhaupt nicht begründet, oder durch Erklärung von einer Begründung abgesehen worden.
2 BvR 401/00 – Anlage 2
2 BvR 667/00 – Anlage 3
2 BvR 771/00 – Anlage 4
2 BvR 2233/00 – Anlage 6
2 BvR 2233/05 – Anlage 12
2 BvR 294/07 – Anlage 13
2 BvR 2281/08 – Anlage 16
- 1 BvR 3288/08 – Anlage 20
Beweis: BeschlĂĽsse Anlagen 2, 3, 4, 6, 12, 13, 16, und 20
Nur mit der pauschalen Behauptung der Unzulässigkeit wurde die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden
- 1 BvR 2196/00 – Anlage 1
- 1 BvR 3343/08 – Anlage 15
begrĂĽndet.
Beweis: BeschlĂĽsse Anlage 1 und 15
Die Verfassungsbeschwerden
wurden von den BVR als missbräuchlich erhoben und deshalb unbeachtlich qualifiziert.
Beweis: Beschluss 2 BvR 1465/02 zusammengeführt mit 2. BvR 1891/02 – Anlage 11
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden
2 BvR 2063/00 – Anlage 5
2 BvR 2/01 – Anlage 7
2 BvR 342/01 – Anlage 8
2 BvR 884/01 – Anlage 9
2 BvR 1070/01 – Anlage 10
wurde begründet mit Unzulässigkeit wegen Verfristung und sonstigem Mehr. Weiter wurde dem Kläger zu 1. jeweils eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 DM auferlegt.
Beweis: BeschlĂĽsse Anlagen 5, 7 bis 10
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
wurde mit einer konstruierten, den vorgetragenen Sachverhalten nicht entsprechenden Begründung abgewiesen. Es wurde eine Missbrauchsgebühr von 200 € auferlegt.
Beweis: Beschluss 2 BvR 2247/08 – Anlage 14
Aus ökonomischen Gründen wird – derzeit – darauf verzichtet, zu allen vorgenannten Verfassungsbeschwerden detailliert in Sachen Diskrepanz zwischen Antrag und Vortrag in der einzelnen Verfassungsbeschwerde gegenüber der soweit gegebenen Begründung der Nichtannahme vorzutragen.
Es wird jedoch insgesamt zu den hinter den Verfassungsbeschwerden steckenden Sachverhalten vorgetragen, damit sich das Gericht ein grundsätzliches Bild machen kann, ob die abgewiesenen Verfassungsbeschwerden sozusagen nur einen inhaltsleeren Zeitvertreib seitens des Klägers zu 1. darstellen.
5.2.1. … in Sachen Bundeswahlrecht und Parteiengesetz
Der Kategorie Bundeswahlgesetz und Parteiengesetz insgesamt sind folgende erhobene Verfassungsbeschwerden zugehörig:
2 BvR 401/00
2 BvR 667/00
2 BvR 884/01
2 BvC 5/04
Es geht dabei insgesamt grob um folgendes:
Mit den vorstehenden Verfassungsbeschwerde wurde vom Kläger zu 1. versucht, sich bezogen auf das Wahlrecht die Rechte zugänglich zu machen, die ihm laut Grundgesetz zustehen, aber nicht zur Verfügung stehen.
Den Verfassungsbeschwerden vorausgegangen war folgendes.
Im Herbst 1998 ist federführend vom Kläger zu 1. der Verein Bürger wählen Bürger gegründet worden, der sich zum Ziel gesetzt hatte zu bewirken, dass die souveräne Beherrschung des Staates durch die etablierten Parteien ein Ende findet. Parallel hierzu wurde ein Verein gegründet, durch den kostengünstiges Bauen unterstützt und teils auch realisiert werden sollte.
Mitte Januar 1998 wurde von beiden Vereinen durch Inserate auf ihre Existenz und ihre Aktivitäten aufmerksam gemacht.
Am 29.01.1998 übersandte der „CDU-KV Rems-Murr“ per Fax Kopien der Inserate formlos an den Stuttgarter Oberstaatsanwalt Rainer Christ.
Beweis: Vorlage der Urkunde im Termin – auszugsweiser Abdruck vorstehend
Am 30.01.1998 ermittelte – auf Zuruf von der CDU? - bereits die Kriminalpolizei Waiblingen, am 02.02.1998 wurde von Herrn Oberstaatsanwalt Rainer Christ sozusagen vorbeugend das Ermittlungsverfahren (wegen Kreditbetrug) eröffnet und an den Hauptabteilungsleiter IV wegen der dortigen Spezialzuständigkeit abgegeben. Und alles auf der Grundlage von Inseraten.
Am 17.04.1998 wurde die Durchsuchung der Privaträume des Klägers zu 1. und eines Unternehmens (nicht der Vereine) angeordnet. Am 27.07.1998 wurden die Geschäftsräume durchsucht, aber nicht die, die gemäß Beschluss durchsucht werden sollten. Parallel dazu sehr lautstark und Aufmerksamkeit erregend, man wollte offenbar öffentlich machen, was hier für ein Ganove Platz genommen hat, wurde die am Tag zuvor neu bezogene Privatwohnung des Klägers zu 1. in Auenwald bei Backnang durchsucht. Bei beiden Durchsuchungen war der Kläger zu 1. nicht anwesend.
Die Durchsuchungen wurden mit Gefahr im Verzug begründet, obwohl der Kläger zu 1. nach telefonischer Information auf dem Weg von München nach Berlin in Nürnberg Richtung Heimat abbog. Nach Strafanzeige gegen die beteiligten Kriminalbeamten der Kripo Waiblingen wegen Hausfriedensbruch wegen der Durchsuchung der Geschäftsräume eines unbeteiligten Unternehmens wurde vom Staatsanwalt ein paar Tage später der Durchsuchungsbefehl so geändert, dass der Straftatbestand des Hausfriedensbruches nicht mehr gegeben war und die Strafanzeige – trotzdem rechtswidrig - abgewürgt werden konnte.
Die daraus folgende Strafanzeige gegen den Staatsanwalt wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart dann sozusagen auf dem kurzen Dienstweg abgebĂĽgelt.
Am 21.06.1999, nach aus der Ermittlungsakte ersichtlich wahrlich verzweifelten Versuchen der Kripo Waiblingen, von der Strafanzeige zu retten, was in Ermangelung jeglicher real ausgeführter beabsichtigter Tätigkeit seitens des Klägers zu 1. nicht zu retten war, auch ansonsten keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten, wurde das Verfahren dann eingestellt.
Dies die Vorgeschichte der vorstehend gelisteten Verfassungsbeschwerden als auch der, die in Ziffer 5.2.2 gelistet sind.
Zur Sache:
In den GrĂĽnderjahren der Bundesrepublik Deutschland wurde von den im Bundestag etablierten und Parteien durch ihre im Bundestag platzierten und die gesetzgebende Kraft darstellenden Mitgliedern faktisch durch Betrug und Untreue den Parteien durch ein verfassungswidriges Wahlrecht das Recht zur Beherrschung des Staates zugewiesen.
Dabei ist bis heute weder im Grundgesetz noch in einem anderen Gesetz, durch welches Parteien Vorteile zugewiesen werden, durch die wiederum das Recht des Jedermann beschränkt wird, dargestellt, warum das deutsche Volk Parteien braucht und eine bevorzugte Behandlung notwendig ist.
Parteien wirken nach Artikel 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung mit. Das den Parteien mittels Beherrschung von Legislative, Judikative und Exekutive aber gegebene Recht, dem Volk nach Belieben ihren Willen überstülpen zu können, ist aus Artikel 21 Abs. 1 GG nicht ableitbar.
Die Grundlage für das absolute faktische Recht der etablierten Parteien zur Beherrschung des Staates ist das Bundeswahlrecht, nachgeordnet das Landeswahlrecht der einzelnen Länder.
Im Bundeswahlgesetz wurde das Stimmrecht aufgeteilt in Erststimme und Zweitstimme. Die Folge: die Hälfte aller Mandate steht zur Besetzung exklusiv den Parteien zur Verfügung. Begründung hierfür: keine. Nirgends
Tatsächlich aber ist nicht nur die Hälfte aller Mandate Listenmandate, sondern alle 598 derzeit gegebenen Regelmandate sind Listenmandate. Auf diese werden die Mandate angerechnet, welche die Parteien in Wahlkreis erringen.
Und genau dieser Fakt heißt: die Mandate, die den Parteien gehören (Listenmandate) gehen das Volk nichts an, aber um die Mandate, die dem Volk verblieben sind, können sich auch Parteimitglieder bewerben. Artikel 3 GG, Gleichheit vor dem Gesetz, wo ist sie geblieben?
Und wenn in der ganzen Bundesrepublik Deutschland nur ein einziger Bürger seine Erst- und seine Zweitstimme abgibt, wie viele Wahlbewerber werden dann zu Abgeordneten? Ganz einfach 598. Nämlich 598 Listenkandidaten abzüglich dem in einem Wahlkreis mit der einen abgegeben Erststimme. Also gilt:
Wenn nur ein einziger BĂĽrger seine Zweitstimme der CDU erteilt, sitzen im Bundestag 598 Listenbewerber der CDU.
Gibt der gleiche BĂĽrger aber nur im Wahlkreis X seine Erststimme ab, dann ist die Wahl ungĂĽltig, weil er mit seiner einen Stimme im Wahlkreis nur einen Wahlbewerber zum Abgeordneten machen kann, die anderen 597 Mandate bleiben unbesetzt.
Also ist eine vollkommen ungleiche Gewichtung der Wählerstimmen gegeben. Nutznießer die Parteien, die in jedem Fall per Listenwahl die Hälfte aller Mandate im Bundestag besetzen. Und wenn die andere Hälfte von parteilosen Bürgern besetzt wäre und diese eine Änderung des Wahlrechtes dahingehend durchsetzen wollten, dass in jedem Wahlkreis zwei Bewerber direkt gewählt werden, könnten sie dies nicht, weil sie zur Mehrheit eine Stimme der Parteien brauchen, die sie aber nicht bekommen. Denn dass die Parteien bereit sind, die Basis ihrer zusammengerafften Macht im Staat freiwillig an das Volk zurückzugeben, ist allenfalls ein Gerücht.
Das Bundeswahlrecht ist im Grundsatz nur verfassungswidrig. Parteigänger sind auf Liste platziert und im Wahlkreis. Verliert er im Wahlkreis, wird er über die Liste Abgeordneter. Verliert der parteilose Kandidat: Tschüss.
Art 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Verfassungsbeschwerden
durch welche vom Kläger zu 1. Verletzungen an seinen Grund- und grundrechtsgleichen Rechten durch das Bundeswahlgesetz angezeigt wurden, wurden vom BVerfG samt und sonders „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenommen (die Beschwerde 2 BvC 5/04 wegen behaupteter Unzulässigkeit).
Beweis:
Beschluss 2 BvR 401/00 vom 29.05.2000 – Anlage 2, b. v.
Beschluss 2 BvR 667/00 vom 23.02.2001 – Anlage 3, b. v.
Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Beschluss 2 BvC 5/04 vom 12.04.2005 – Anlage 17, b. v.
In Sachen der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 884/01 ist sogar eine BegrĂĽndung beigefĂĽgt. Auszug:
Beweis: Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Weiter wurde dem Kläger zu 1. als im Fall gegebenem und vollkommen uneinsichtigem Beschwerdeführer, der sich erdreistet hat, das Bundesverfassungsgericht in seiner Aufgabe, „nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen“ zu behindern, eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 DM auferlegt. Es ist begründet:
Beweis: Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Das was die Bundesverfassungsrichter hier zum Ausdruck bringen wollen, ist das, was KurfĂĽrst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1640 - 1688) bereits damals auf den Punkt gebracht hat.
5.2.2. … in Sachen Landeswahlrecht Baden-Württemberg
In Sachen baden-wĂĽrttembergisches Wahlrecht sind folgende Verfassungsbeschwerden erhoben worden:
In Baden-Württemberg gibt es kein Zweistimmenwahlrecht. Jeder Bürger hat nur eine Wählerstimme. Mit dieser einen Wählerstimme, mit der der Bürger im jeweiligen Wahlkreis nur unmittelbar einem Wahlbewerber seine Wählerstimme geben kann, wählt er dann in den gegebenen Wahlkreisen unmittelbar70 Abgeordnete, mittelbar weitere 50, zusammen sage und schreibe 120 Abgeordnete. Macht pro Wählerstimme, mit der im Wahlkreis nur ein Abgeordneter gewählt werden kann, eine tatsächliche Quote von rund 1,714 Abgeordneten.
Real bedeutet das baden-wĂĽrttembergische Wahlrecht, dass die etablierten Parteien 50 Mitglieder am BĂĽrger vorbei im Landtag platzieren. Nur ein Aspekt des baden-wĂĽrttembergischen Wahlrechts
Sämtliche vorab zum Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden dort glatt und sauber abgebügelt.
Dabei war es für den Staatsgerichtshof unbeachtlich, dass die Besetzung der Richterbank nicht mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof StGHG zu vereinbaren war. Anstatt dass jedem der Richter ein unmittelbarer Stellvertreter zugeordnet war, waren den neun Richtern nur pauschal 8 Stellvertreter gegeben, die nach Belieben mal den, mal jenen Richter vertraten. Auch ein in Berlin ansässiger Jurist war rechtswidrig am Staatsgerichtshof als Richter platziert.
Neben dem Sachvortrag war auch dieser Sachverhalt fĂĽr das BVerfG zu unbedeutend, um sich mit den Verfassungsbeschwerden zu befassen.
Ungeahndet blieb in Sachen Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvQ 22/01 auch, dass dem Kläger zu 1. bezüglich der von ihm eingelegten Wahlprüfungsbeschwerde vom Wahlprüfungsausschuss unter der Leitung des Landtagsabgeordneten Dr. Reinhardt die im Gesetz über die Prüfung von Landtagswahlen (Landtagswahlenprüfungsgesetz) zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung verweigert wurde. Gleiches wurde neun weiteren Wahleinsprüchen zuteil. Die Wahlanfechtung des FDP-Mitgliedes Hagena dagegen wurde zum Beispiel mündlich verhandelt.
Damit hat sich für die baden-württembergischen Parteien, vor allem die CDU, ausgezahlt, dass die von der Wahlanfechtung Betroffenen bei Wahlanfechtungen „Richter in eigener Sache“ sind.
Die gegen die Rechtsverletzung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Staatsgerichtshof abgewiesen, nachfolgend die wiederum hiergegen zum BVerfG erhobene von diesem.
Vom BVerfG wurde dem Kläger zu 1. in den Verfahren 2 BvR 2063/00, 2 BvR 2/01, 2 BvR 342/01 und 2 BvR 1070/01 jeweils eine Missbrauchsgebühr auf das Auge gedrückt.
Beweis:
Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Beschluss 2 BvR 2/01 vom 18.07.2001 – Anlage 7, b. v.
Beschluss 2 BvR 342/01 vom 21.08.2001 – Anlage 8, b. v.
Beschluss 2 BvR 1070/01 vom 21.08.2001 – Anlage 10, b. v.
BegrĂĽndung analog zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 884/01, Abdruck vor in Ziffer 2.3.1.
5.2.3. Das Schicksal der MissbrauchsgebĂĽhren
Dem Kläger zu 1. wurden wie angezeigt in den Verfassungsbeschwerdeverfahren
2 BvR 2063/00
2 BvR 2/01
2 BvR 342/01
2 BvR 884/01
2 BvR 1070/01
jeweils 200,00 DM MissbrauchsgebĂĽhr auferlegt. Gesamt 1.000,00 DM.
Beweis:
Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Beschluss 2 BvR 2/01 vom 18.07.2001 – Anlage 7, b. v.
Beschluss 2 BvR 342/01 vom 21.08.2001 – Anlage 8, b. v.
Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Beschluss 2 BvR 1070/01 vom 21.08.2001 – Anlage 10, b. v.
Nachfolgend wurde von der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs versucht, den Gesamtbetrag von 1.000,00 DM zu vollstrecken. Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme setzte sich der Kläger zu 1. zur Wehr mit der Folge, dass die Justizbeitreibungsstelle des BGH mit Schreiben vom 11.02.2002 zum Amtsgericht Kirchheim u. T. darauf verzichtete, die Forderung weiter zu verfolgen:
Diese Einlassung wurde mit Schreiben vom 17.05.2002 – Anlage 24 (Abdruck) - zum zwischenzeitlich zuständigen Landgericht Stuttgart bestätigt:
Beweis: Schreiben vom 17.05.2002 – Anlage 24 (Abdruck vorstehend)
Grund für das plötzliche Desinteresse der Justizbeitreibungsstelle an der dem Kläger zu 1. vom BVerfG auferlegten Gebühr von gesamt 1.000,00 DM, zu werten als Untreue zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland war wohl, dass nur durch ein Abwürgen des Verfahrens verhindert werden konnte, dass die Qualität der Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz durch die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit überprüft wird. Es ist deshalb zu unterstellen, dass dieses Schreiben nicht auf eine einsame Entscheidung eines Verwaltungsangestellten zurückzuführen ist, sondern eine Vorgeschichte hat.
Die Folge des Schreibens Anlage 24: Das Begehren des Klägers zu 1. wurde von Richterin H. abgewiesen, ihm als faktisch obsiegender Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Urteil wurde auch beschlossen:
„Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird nicht zugelassen, da dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
Damit war, wie von der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs begehrt, das durchaus fĂĽr die Allgemeinheit interessante Verfahren im Interesse der BedĂĽrftigen und Not Leidenden (Bundesverfassungsrichter) abgeblockt.
5.2.4. … in Sachen gesetzlicher Richter - Art. 101 GG
5.2.4.1. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 247/07
Mit Datum 02.02.2007 wurden vom Kläger zu 1. als Prozessbeteiligtem in den Verfahren 22 C 11/06 und 28 C 5/06 Amtsgericht Jena Verletzungen des Rechtes aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter moniert. Es ist bestimmt:
Art 101 GG
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Am Amtsgericht Jena, so muss wohl unterstellt werden, werden seit der Wiedervereinigung Zivilverfahren von Richtern abgewickelt, von denen kein einziger fĂĽr sich in Anspruch nehmen kann, der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG (gewesen) zu sein.
Üblich ist bei Gerichten, dass sich die Zuständigkeit für neue Zivilverfahren aus dem ersten Buchstaben des Klägers ergibt: Richter Alt ist für A bis G, Richter Neu für H bis L und Richter Altklug für Verfahren M bis Z zuständig. Welcher Richter für ein neues Verfahren zuständig wird, ist bereits vor Öffnung des Briefumschlages klar, mit dem eine neue Klage bei Gericht anhängig gemacht wird. Manipulationen fallen sofort auf, wenn zum Beispiel Richter Alt, zuständig für Buchstaben A bis G ein Verfahren führt, bei dem der Kläger den Namen Schmidt führt.
Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Jena werden neue Zivilverfahren nicht nach Buchstaben, sondern nach der Endziffer des Verfahrens auf die einzelnen Zivilrichter verteilt. Bei Vergabe nach der Endziffer des Verfahrens an die Richter muss zwingend von der Geschäftstelle zuerst das Aktenzeichen des Verfahrens vergeben werden, aus dem sich dann erst ergibt, welcher Richter zuständig wird.
Damit kann die Zuständigkeit von Richtern manipuliert werden.
In 2006 war im Geschäftsverteilungsplan des AG nicht geregelt, wie neuen Zivilverfahren Aktenzeichen zuzuweisen sind. Die Geschäftsstelle hatte bei der Verteilung von neuen Verfahren Mithin war in diesem Zeitraum für die Geschäftsstelle freie Verteilung freie Hand, bewegte sich sozusagen im rechtsfreien Raum.
In 2006 wurde dieser Sachverhalt vom Kläger zu 1. moniert. Die Thüringer Justiz, erst das Amtsgericht Jena, dann das Landgericht Gera, bügelte alle Bemühungen ab.
Die am 02.02.2007 hierzu zum BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 247/07 – Anlage 13 – wurde bereits am 16.02.2007 „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenommen.
Beweis: Beschluss 2 BvR 294/07 vom 16.02.2007 – Anlage 13, b. v.
BegrĂĽndung: keine.
Bedeutungslos ist mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Grunde genommen die Rechtsprechung des BGH im Urteil VII ZR 204/61 geworden. Dort ist ausgefĂĽhrt:
„Das Recht auf den gesetzlichen Richter hat in seiner geschichtlichen Entwicklung schon früh die Bedeutung bekommen, dass mit ihm die Unabhängigkeit der Gerichte auch vor Einflüssen der Justizverwaltung geschützt werden soll (BVerfG 3. 360). Der tief im Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wurzelnde Begriff des gesetzlichen Richters lässt es nicht zu, Justizverwaltungsstellen überhaupt irgendeinen bestimmten Einfluss darauf einzuräumen, wer im einzelnen Rechtsfall Richter sein soll.“
Im Urteil ist weiter ausgeführt, „dass die einzelnen Sachen „blindlings“ an den entscheidenden Richter kommen müssen“. Und:
„… denn da er (Anm. der Geschäftsstellenbeamte) auf Grund des Registers seiner Geschäftsstelle weiß, an welche Kammer (Senat) die einzelne Sache bei der Wahl dieser oder jener durch die Reihenfolge des Eingangs bestimmten Endziffer des Aktenzeichens kommt, entscheidet er damit bewusst darüber, wer im Einzelfall Richter sein soll. Das ist mit dem Begriff des gesetzlichen Richters schlechthin unvereinbar, …“
Und weiter:
„Die grundlegende Fehlerhaftigkeit einer solchen Geschäftsverteilung liegt darin, dass bei ihr dem Geschäftsstellenbeamten überhaupt eine gezielte Richterbestellung möglich ist.“
Für das BVerfG war der vorstehende Sachverhalt ohne Bedeutung. Was insbesondere unter Verweis auf die Klausel § 90 Abs. 2 BVerfGG sehr fragwürdig ist.
§ 90 BVerfGG
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Das BVerfG hätte nach der Bestimmung also können, wenn es hätte wollen. Aber tatsächlich konnte es nicht, es war gehindert, weil es selber diese Regelung per Merkblatt ausgehebelt hat (vgl. Abschn. 3.1.1). Danach ist der Jedermann grundsätzlich erst dann berechtigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn der Rechtsweg abgeschlossen ist.
Vielleicht wurde die Beschwerde aber auch wegen eines Formfehlers abgewiesen. Etwas Genaues weiĂź man nicht, weil die Abweisung ohne BegrĂĽndung erfolgte.
Beweis: Beschluss 2 BvR 294/07 vom 16.02.2007 – Anlage 13, b. v.
Die Folgen sind diese: Im Geschäftsverteilungsplan 2007 des Amtsgerichts Jena wurde dann diese Regelung eingestellt:
„In der Geschäftsstelle der Zivilabteilung sind alle Neueingänge mit Ausnahme der Arreste, einstweiligen Verfügungen und selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites und AR-Sachen am Tag des dortigen Eingangs mit dem Tagesdatum zu versehen. Danach erfolgt eine Nummerierung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Nachnamen bzw. der Bezeichnung der ersten beklagten Partei. Sodann sind die Neueingänge in der Reihenfolge der Datierung und Nummerierung zu registrieren, wobei Arreste und einstweilige Verfügungen beginnend mit dem ersten Aktenzeichen des laufenden Tages zu registrieren sind.“
Dieses Prozedere ist nicht nur vom Geschäftstellenbeamten, sondern selbst von Klägern manipulierbar. Der Kläger zu 1. hat zehn identische Klagen mit einem Streitwert von je 10,00 € eingereicht, denen die Aktenzeichen
22 C 113/07
28 C 114/07
28 C 115/07
28 C 116/07
26 C 117/07
26 C 118/07
26 C 119/07
22 C 120/07
22 C 121/07
22 C 122/07
zugeteilt wurden. Damit ist im Zweifel ein Kläger in der Lage sich den Richter auszusuchen, von dem er sein Verfahren betrieben haben will. Werden beispielsweise außer dem Verfahren 22 C 113/07 allen anderen Klagen zurückgezogen, dann ist die Kammer 22 der für das Verfahren zuständige Richter. Wird die Zuständigkeit der Kammer 28 gewünscht. Bitte sehr!
Ergo: Am Amtsgericht Jena kann der – vom Präsidium wenigstens in Kauf genommenen – Manipulation der Zuständigkeit durch die Geschäftsstelle der Kläger dadurch begegnen, dass er den zuständigen Richter selber bestimmt. Nachfolgend wird der Streitwert auf den richtigen Betrag erhöht und der Beklagte erfährt von dieser Manipulation nichts, weil ihm die zurückgezogenen Klagen nicht zugestellt werden.
Aktuell gilt, dass ein Richter, der zwar als Folge eines desolaten Geschäftsverteilungsplans nicht der gesetzliche Richter ist, zum gesetzlichen Richter wird, wenn er erklärt, dass er der gesetzliche Richter ist (Rechtsprechung Landgericht Gera Az. 1 S 72/08 vom 17.12.2008).
Daraus folgt, dass bei einer Berufung bzw. Revision nur die Richtigkeit des Urteils überprüft wird, aber nicht, ob der „gesetzliche“ Richter auch wirklich der gesetzliche Richter ist. Diese Frage ist dann unbeachtlich.
Im Fall Amtsgericht Jena bedeutet dies, dass es kein einziges Zivilverfahren gibt, bei dem der Richter auch der gesetzliche Richter im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist, aber der zuständige Richter faktisch eben doch der gesetzliche Richter ist, wenn er erklärt dass er der gesetzliche Richter ist, weil es kein Rechtsmittel dagegen gibt.
Dies ist mindestens seit 01.01.1999 absoluter Fakt, als im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2006 im Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes überhaupt nicht geregelt war, wie ein neues Verfahren von der Geschäftsstelle an die Richter zu verteilen ist. Seit 01.01.2007 wird vorsätzlich in Zivilverfahren den Prozessbeteiligten ein Richter zugemutet, der ultimativ nicht der gesetzliche Richter sein kann, weil das Präsidium des Gerichtes in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH VII ZR 204/61 es dem Geschäftsstellenbeamten ermöglicht hat, die Zuweisung von Verfahren auf die Richter zu manipulieren
Seit 01.01.2007 dürften von diesem Sachverhalt am Amtsgericht Jena rund 2.000 Verfahren betroffen sein, bei denen die Prozessbeteiligten vorsätzlich um den gesetzlichen Richter gebracht worden sind. Und mit jedem Tag werden es mehr. Den BVR war dies egal.
5.2.4.2. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2233/05
Auch dem Bereich Artikel 101 GG gesetzlicher Richter zugehörig ist die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2233/05 – Anlage 12. Auch sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Beanstandet wurde im Insolvenzverfahren 8 IN 168/99 Amtsgericht –Insolvenzgericht- Gera, dass das Verfahren vom Rechtspfleger und nicht vom zuständigen Insolvenzrichter geleitet wird. Folgende rechtlichen Sachverhalte sind gegeben:
1. Die Zuständigkeit von Richtern wird von den Präsidien der Gerichte nach den Bestimmungen der §§ 21a ff. GVG festgelegt.
2. Nachfolgend zur Festlegung der Zuständigkeiten wird diese im Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes festgeschrieben.
3. Gemäß Geschäftsverteilungsplan des AG Gera (und jedes anderen Gerichtes auch) sind Insolvenzrichter ohne jede Einschränkung für ihnen per Geschäftsverteilung zugewiesene Insolvenzverfahren zuständig.
4. Die Zuständigkeit von Rechtspflegern für Insolvenzverfahren ist in § 3 Ziffer 2 e) Rechtspflegergesetz RPflG begründet.
5. Rechtspfleger sind gemäß § 9 RPflG nur Recht und Gesetz unterstellt, können damit im Grunde genommen ein Insolvenzverfahren im Rahmen der ihnen gegebenen Zuständigkeit wie ein Richter nach Belieben betreiben – ohne Richter oder zur Ausübung des Richteramtes befähigt zu sein.
6. In § 18 RPflG ist die Zuständigkeit des für ein Insolvenzverfahren zuständigen Insolvenzrichters auf den dort gelisteten Umfang begrenzt.
Aus diesen Sachverhalten ergibt sich folgendes:
a) wenn ein gemäß Festlegung im Geschäftsverteilungsplan für ein Insolvenzverfahren umfassend zuständiger Richter in seiner Zuständigkeit eingeschränkt werden soll (§ 18 RPflG), muss diese Reduzierung der Zuständigkeit auf der Grundlage von - derzeit nicht gegebenen – Regelungen der §§ 21a ff. GVG erfolgen und im Geschäftsverteilungsplan seinen Niederschlag finden;
b) wenn ein Insolvenzrichter ein Insolenzverfahren an Rechtspfleger abgeben soll, muss er hierzu ermächtigt werden – wiederum durch die Klauseln §§ 21a ff. GVG, was derzeit nicht der Fall ist;
c) da Insolvenzrichter nicht wirksam von der umfassenden Zuständigkeit für Insolvenzverfahren entbunden sind, die Verfahren aber trotzdem mit der Eröffnung an die Rechtspfleger abgegeben, folgt daraus, dass in jedem in Deutschland derzeit anhängigen Insolvenzverfahren doppelte Zuständigkeit von Richter und Rechtspflegergegeben ist – Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG;
d) wenn ein Rechtspfleger mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren für dieses zuständig sein soll, muss auch vorab dazu für Insolvenzverfahren generell der Richtervorbehalt aufgehoben werden, damit ein nicht zur Ausübung des Richteramtes befähigter Rechtspfleger überhaupt ein unter Richtervorbehalt stehendes Insolvenzverfahren übernehmen kann;
e) so lange wie aber der Richtervorbehalt nicht aufgehoben ist – vgl. § 3 Nr. 1 und 2 RPflG – müssen Rechtspfleger, wenn sie denn schon Insolenzverfahren leiten sollen, mit ihrem Aufgabenbereich im Geschäftsverteilungsplan für Richter mit gelistet sein, also ihnen ihr Bereich vom Präsidium des Gerichtes zugewiesen sein;
f) am Amtsgericht Gera gibt es für Rechtspfleger aber nur einen Geschäftsverteilungsplan für nicht-richterliche Dienstgeschäfte, keinen für richterliche Dienstgeschäfte.
Diese Sachverhalte wurden vorgreiflich zur Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegenüber dem Landgericht Gera und nachfolgend dem Thüringer Verfassungsgerichtshof – VerfGH 19/05 – vorgetragen. Zielgerichtet, wie zu unterstellen ist, argumentierte nach dem Landgericht Gera auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof an den angezeigten rechtlichen Sachverhalten und Beanstandungen vorbei und wies die Verfassungsbeschwerde ab. Es ist ausgeführt:
Beweis: Vorlage der Entscheidung im Termin
Gegen die Entscheidung des ThĂĽringer Verfassungsgerichtshof VerfGH 10/05 wurde dann Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben unter einem den vorstehend aufgelisteten Punkten entsprechenden Vortrag unter Verweis, dass der ThĂĽringer Verfassungsgerichthof zielgerichtet am Sachverhalt vorbei argumentiert hat.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2233/05 BVerfG
Mit der bekannten Formel: „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ usw. wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Beweis: Beschluss 2 BvR 2233/05 vom 18.01.2006 – Anlage 12, b. v.
5.2.4.3. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2247/08
Mit Datum 04.11.2008 wurde vom Kläger zu 1. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben unter anderem mit dem Antrag
1. „Die Durchführung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 Amtsgericht –Insolvenzgericht- Gera am 28.10.2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Durchführung der Versammlung als auch die getroffenen Feststellungen und Entscheidungen der Gläubigerversammlung werden für nichtig erklärt.“
Der Beschwerde wurde das Aktenzeichen 1 BvR 2247/08 zugewiesen.
Beweis:
Die Verfassungsbeschwerde wurde „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ nicht zur Entscheidung angenommen.
Beweis: Beschluss Az. 1 BvR 2247/08 vom 16.12.2008 – Anlage 14, b. v.
Die Nichtannahme verbunden mit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr über 200 € ist wie folgt begründet:
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 2247/08 BVerfG, b. b.
Es ist zu unterstellen, dass. die eingestellte Begründung konstruiert wurde, um eine anscheinend nicht zu beanstandende Grundlage für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu gewinnen. So ist im Beschluss sachverhaltswidrig behauptet: „Der Beschwerdeführer hat Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht dargetan.“
Der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2247/08 liegt tatsächlich folgender Sachverhalt zugrunde, der auch ordentlich und umfassend vorgestellt wurde:
Das Ausgangsverfahren ist das am Amtsgericht –Insolvenzgericht- Gera seit 02.06.2008 anhängige Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 über das Vermögen der EWU Thüringer Fleischverarbeitungsges. mbH.
Der für das Verfahren zuständige Richter D. kann jedoch nicht der gesetzliche Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Dem stehen folgende Sachverhalte entgegen:
a)
Im Geschäftsverteilungsplan des AG Gera werden Insolvenzverfahren nach der Endziffer des Verfahrens auf die zuständigen Richter verteilt. Das heißt, dass zuerst von der Geschäftsstelle dem neuen Verfahren eine Geschäftsnummer zugewiesen werden muss, und sich erst aus dieser Nummer ergibt, welcher Richter für das Verfahren zuständig ist. Im Geschäftsverteilungsplan ist nicht geregelt, wie einem neuen Verfahren eine Geschäftsnummer zuzuweisen ist, mithin kann die Geschäftsstelle neuen Verfahren nach freiem Ermessen Geschäftsnummern zuweisen und dadurch unmittelbar bestimmen, welcher Richter für das Verfahren zuständig wird.
Ăśberhaupt nicht vergeben wurden bezogen auf den Bereich Aktenzeichen 400/08 bis 450/08 die Aktenzeichen 401, 402, 403, 405, 407, 409, 410, 414, 415, 416, 419, 420, 421, 423, 424, 429, 430, 432, 436, 437, 440, 444, 447und 449/08.
Die vergebenen wurden In Nutzung des gegebenen Freiraumes von der Geschäftstelle willkürlich vergeben. Ein Auszug
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Datum amtl.
Veröffentlichung Az. IN
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Aktenzeichen IN
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22.05.2008
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400/08
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29.05.2008
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412/08
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02.06.2008
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434/08
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03.06.2008
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431/08
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04.06.2008
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422/08
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04.06.2008
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435/08
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05.06.2008
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441/08
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10.06.2008
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437/08
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10.06.2008
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446/08
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12.06.2008
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442/06
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16.06.2008
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418/08
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17.06.2008
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450/08
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18.06.2008
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411/08
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18.06.2008
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417/08
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21.06.2008
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433/08
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b)
Die vorstehend aufgezeigte Praxis der willkürlichen, weil nicht geregelten Vergabe von Geschäftsnummern an neue Insolvenzverfahren und der sich daraus ergebenden und auch praktizierten Möglichkeit der willkürlichen Zuweisung von Verfahren durch die Geschäftsstelle an die Insolvenzrichter ist nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH im Verfahren VII ZR 204/61 zu vereinbaren. Dort ist festgestellt, dass – bezogen nun auf die am AG Gera praktizierte Geschäftsverteilung – „die grundlegende Fehlerhaftigkeit einer solchen Geschäftsverteilung“ darin liegt, „dass bei ihr dem Geschäftstellenbeamten überhaupt eine gezielte Richterbestellung ermöglicht wird.“
c)
Gemäß Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – hierzu BVerfGE KTS, 1988, 309 ff., gilt: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch für das Insolvenzgericht. Verfahrensrecht und Geschäftsverteilung müssen den zuständigen Insolvenzrichter normativ abstrakt festlegen.
d)
Gegen die Zuständigkeit des Insolvenzrichters D. wurde am 20.08.2008 die Besetzung der Richterbank gerügt, weiter mit Beschwerde vom 23.08.2008 angezeigt, dass die Insolvenzschuldnerin nicht am angezeigten Ort geschäftsansässig ist, sondern dort nur eine Betriebsstätte unterhält, mithin das Rubrum zu ändern, oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen ist
e)
Am 01.07.2008 wurde beiden Beschwerden bzw. RĂĽgen von Richter D. nicht abgeholfen, und die Akte dem Landgericht Gera vorgelegt.
f)
Am 01.08.2008 wurde von Richter D. das Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 eröffnet, Termin zur Durchführung von Gläubigerversammlung und Prüfungsverhandlung auf den 28.10.2008 angesetzt, obwohl vom Landgericht Gera noch nicht über die Beschwerden entschieden worden war.
g)
Am 25.08.2008 wurde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss vom 01.08.2008 aufzuheben, für nichtig zu erklären.
h)
Im Ansehen der für den 28.10.2008 angesetzten Gläubigerversammlung und Prüfungstermin wurde mit Schreiben vom 17.10.2008 die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs angemahnt. Am 20.10.2008 wurde mitgeteilt, „dass zu gegebener Zeit über Ihre Verfassungsbeschwerde und die weiteren Anträge entschieden wird.“ Entschieden wurde nicht.
i)
Am 24.10.2008 wurde gegen Richter D. Befangenheitsantrag gestellt, da er ohne den Entscheid des LG Gera abzuwarten mit Beschluss vom 01.08.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 8 IN 431/08 verfügt hat.
j)
Auch am 24.10.2008 wurde vom Mitgläubiger Zimmer Hausbau GmbH i. L. (hier Kläger zu 2.) gegen die für das Verfahren zuständige Rechtspflegerin F. Rüge der Besetzung der Richterbank erhoben, da für Insolvenzverfahren mangels Regelung in den §§ 21 a ff. GVG, dass nämlich die Zuständigkeit von Insolvenzrichtern mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die in § 18 RPflG gelisteten Aufgaben reduziert werden, mit der Eröffnung des Verfahrens doppelte Zuständigkeit von Richter und Rechtspfleger gleichzeitig gegeben ist, und damit wiederum das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.
k)
Am 27.08.2008 wurde von Richter D. selber per Beschluss der gegen ihn gerichtete Befangenheitsantrag abgewiesen: „Das Ablehnungsgesuch … gegen den Richter am Amtsgericht Drachsler wird als unzulässig abgewiesen.“ Und: „Der Antrag der Zimmer Hausbau GmbH i. L. vom 24.10.2008 (Anm.: gegen die Rechtspflegerin Frankenberg) wird zurückgewiesen.“ Gezeichnet: Drachsler.
l)
Der Beschluss vom 27.10.2008 wurde dem Kläger zu 1. als auch der Klägerin zu 2. in ihrer Eigenschaft als Gläubiger im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 übergeben. Gegen den Beschluss wurde sofortige Beschwerde erhoben und Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegern F. gestellt, weil sie ohne die Beschwerden zu berücksichtigen die Versammlung betreiben wollte.
m)
Nach Unterbrechung wurde von der Rechtspflegerin F., nicht zur Rechtsprechung legitimiert, von ihr selber der gegen sie gestellte Befangenheitsantrag abgewiesen und festgestellt, dass die sofortigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten – und die Gläubigerversammlung fortgeführt.
Diese Sachverhalte wurden dem BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2247/08 angezeigt und umfassend begründet, die gegebenen Rechtsverletzungen, vornehmlich Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, benannt. Es wurde auch und besonders die offenbar vorsätzliche Untätigkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in der Sache beanstandet.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 2247/08 BVerfG, b. b.
Festzustellen bleibt, dass im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 eine Vielzahl von Rechtsverstößen durch die Thüringer Justiz selber begangen wurden, die wirksam nur noch durch eine Verfassungsbeschwerde angegangen werden können. Dies vor allem weil es gegen die Durchführung der Gläubigerversammlung selber kein Rechtsmittel gibt. Und bis – vielleicht in einigen Jahren – das Landgericht Gera oder die nachfolgende Instanz über die anhängigen Rügen und Beschwerden entschieden hat, kann das Insolvenzverfahren nicht mehr auf den Stand vor der Gläubigerversammlung am 28.10.2008 geschweige denn auf den vor der Eröffnung des Verfahrens am 01.08.2008 zurückgefahren werden.
Das BVerfG jedoch hätte die Möglichkeit gehabt, im Zuge der beantragten einstweiligen Anordnung die Gläubigerversammlung für nichtig zu erklären (auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof hätte dies können, wenn er gewollt hätte).
Statt dessen wurde die Verfassungsbeschwerde „gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG“ per unzutreffender Behauptung zurückgewiesen, weil die Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unzulässig“ ist. Begründung: Nichtanzeige des verletzten Rechtes. Es ist eingestellt (siehe Auszug aus dem Beschluss Seite 60):
„Der Beschwerdeführer hat Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht dargetan.“
Beweis: Beschluss Az. 1 BvR 2247/08 vom 16.12.2008 – Anlage 14, b. v.
Konträr zu dieser Behauptung wurde aber mit Antrag lfd. 1 eingefordert:
1. „Die Durchführung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 Amtsgericht –Insolvenzgericht- Gera am 28.10.2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. ….“
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 2247/08 BVerfG, b. b.
Merke: Das BVerfG schreckt neben der fast unbegrenzten Anzahl von Möglichkeiten, Verfassungsbeschwerden augenscheinlich vollkommen legitim nicht zur Entscheidung annehmen zu müssen, während tatsächlich der Totschlag verübt wird, nicht davor zurück, auch noch falsche Behauptungen zu erheben, durch welche die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde dann offiziell begründet werden kann.
5.2.4.4. Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2281/08
Von der Klägerin zu 2. wurde aus eigenem Recht als Gläubigerin im Insolvenzverfahren 8 IN 431/08 analog zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2247/08 – vgl. die Ausführungen vor in Abschn. 5.2.4.3. - mit Datum 06.11.2008 eine eigene Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 2281/08 BVerfG
Auch diese wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Beweis: Beschluss Az. 1 BvR 2281/08 vom 24.11.2008 – Anlage 16, b. v.
Nur ohne jede BegrĂĽndung, ohne die Auferlegung einer MissbrauchsgebĂĽhr. Einfach so!
5.2.4.5. Zusammenfassung Verletzungen Artikel 101 GG
Als Zusammenfassung der Ausführungen unter den Ziffern 2.1.bis 2.1.4 bleibt eigentlich nur die Feststellung, dass die Beklagten zu 1. und 2. als gemeinsam zur Änderung des Grundgesetzes Berechtigte im Grunde genommen die in Artikel 101 GG als Satz 2 eingestellte Klausel „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ abschaffen können: Ein Recht, das nur auf dem Papier existent ist, real nicht durchgesetzt werden kann, kann auch in der Papierform entsorgt werden.
5.2.5. … in Sachen Verletzung rechtliches Gehör – Art. 103 GG
Im Ausgangsverfahren 3 O 746/07 LG Gera war eine Anwaltskanzlei auf Herausgabe von Mandantengeldern verklagt. Die Forderung war abgetreten, geklagt wurde vom Inhaber aus eigenem Recht, die Forderungsabtretung war damit mindestens konkludent angenommen. Das Gericht sah die Rechtsnachfolgerschaft als belegt an, vernahm nachfolgend zu weiteren Fragen zwei Zeugen ein.
Im Urteil wurde die Klage dann abgewiesen, weil die Forderungsabtretung nicht angenommen worden sei. Fehlende Aktivlegitimation.
Im Berufungsverfahren OLG Jena, 8 U 426/07 wurde moniert, dass das LG Gera vor Urteil zur Frage der Forderungsabtretung keinen Zeugen einvernommen hat. Diese Einvernahme wurde vom OLG Jena nachgeholt. Der Zeuge bestätigte, dass die Forderungsabtretung angenommen worden sei.
Die Klage wurde erneut abgewiesen.
Tenor: „Wenn auch die Urkunde vom … weder eine Annahmeerklärung noch die Unterschrift der Klägerin als Zessionarin enthält, so kann eine solche Annahmeerklärung dennoch mündlich oder konkludent abgegeben worden sein. Denn für die Abtretung einer Forderung besteht kein Schriftformerfordernis.“ Und weiter: „Wenn aber im konkreten Fall der … seine Abtretungserklärung schriftlich abgab, mithin auf die Schriftform erkennbar Wert legte, so hätte … es der Vollständigkeit halber auch einer schriftlichen Annahmerklärung bedurft.“ Ansonsten wurde behauptet, dass der Zeuge unglaubwürdig gewesen sei.
Ergo: Vom OLG Jena ist nur geurteilt worden.
Am 08.05.2008 wurde von der Klägerin im Verfahren als auch vom mitbetroffenen Kläger zu 1. gegen das Urteil des OLG Jena Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Noch am selben Tag wurden vom Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seiner Funktion als sozusagen Geschäftsführer des Gerichts dem Verfahren die Aktenzeichen VerfGH 17/08 und VerfGH 18/08 zugewiesen und den Beschwerdeführern mitgeteilt.
Beweis: Schreiben des Thür. Verfassungsgerichtshofs vom 08.05.2008 – Anlage 27
Mit im Schreiben wurde vom Präsidenten des Gerichts in eben dieser Eigenschaft angezeigt, dass er Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde habe. Auf die Ausführungen im Schreiben Anlage 27 wird verwiesen.
Von der Beschwerdeführerin D. wurde dahingehend Stellung bezogen, als moniert wurde, dass das Schreiben Anlage 8 den Charakter einer privaten, persönlichen Meinung hat, nicht aber die Meinung des Gerichts, repräsentiert durch einen Ausschuss oder den Senat, darstellt. Der Kläger zu 1. nahm zum Schreiben keine Stellung.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 3343/08 BVerfG
Mit Beschluss vom 07.07.2008 wurde vom Thüringer Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde verworfen. Im Beschluss wurde vom Ausschuss in der Besetzung Präsident Graef, Prod. Dr. Beyer und Dr. Zwanziger das Schreiben des Präsidenten vom 08.05.2008 als Verfügung des Gerichtes bewertet. „Unter Verzicht auf Widerholungen“ wurde sodann mit den dortigen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde begründet.
Gegen den Beschluss wurde am 04.08.2008 und damit innerhalb der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben mit der Begründung, dass, wenn das Gericht das Schreiben des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 08.05.2008 als eigene Verfügung wertet, dieser Sachverhalt den Beschwerdeführern hätte formell zur Kenntnis gebracht werden müssen mit dem Recht zur Stellungnahme. Gerügt wurde mithin eine neue, eigenständige Verletzung des Artikel 103 GG durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof zu Lasten der Beschwerdeführer (Frau D. und der Kläger zu 1.).
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 3343/08 BVerfG, b. b.
Parallel dazu wurde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof Anhörungsrüge erhoben und beantragt, den Beschluss vom 07.07.2008 aufzuheben. Bis zum Entscheid des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ruhte das beim BVerfG anhängig gemachte Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Mit weiterem Beschluss vom 13.11.2008 wurde vom Thüringer Verfassungsgerichtshof die im Verfahren VerfGH 17/08, VerfGH 18/08 erhobene Anhörungsrüge verworfen. Begründung: Die Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sind auf Endgültigkeit ausgelegt, es gibt gegen sie kein Rechtsmittel.
Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3343/08 aufgerufen und die Verfassungsbeschwerde nach Vorlage des Beschlusses des ThĂĽringer Verfassungsgerichtshofes vom 13.11.2008 weiter konkretisiert. Es ist vorgetragen:
„II. Grundrechtsverletzung
Die den Bürgern im Grundgesetz zugewiesenen Grund- und staatsbürgerlichen Rechte, mithin auch das Anhörungsrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG, haben Gültigkeit in jedem Bundesland – vgl. Art. 33 Abs. 1 GG. Diese Rechte können weder durch die Verfassung eines Bundeslandes noch durch ein der Verfassung eines Bundeslandes nachrangig platziertes Gesetz ausgehebelt werden.
Mithin muss bezüglich des vom Thüringer Verfassungsgerichtshof eingebrachten Hinweises, dass seine Entscheidungen „auf Endgültigkeit“ angelegt sind und im Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz „keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Gerichtshofs“ vorgesehen sind, entgegengehalten werden, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch diese Sachverhalte nicht dazu legitimiert ist, das in Artikel 103 Abs. 1 GG eingestellte Recht auf rechtliches Gehör oder ein sonst im Grundgesetz eingestelltes Rechte zu verletzen.
Wird in einem Beschwerdeverfahren vor einem Landesverfassungsgericht ein im Grundgesetz zu Gunsten des Beschwerdeführers eingestelltes Recht verletzt, muss gegen diese Verletzung Rechtsmittel und Rechtsweg gegeben sein – vollkommen losgelöst von allen Bestimmungen und Regelungen, die in den Verfassungen der einzelnen Bundesländer und den Gesetzen eingestellt sind, durch die die Tätigkeit des jeweiligen Landesverfassungsgerichtes geregelt ist. Grundlage Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es ist bestimmt:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen.“
Die Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshof sind deshalb nur dann endgültig, wenn den Beschwerdeführern nicht innerhalb des Verfahrens neue, selbständige Verletzungen an den im Grundgesetz eingestellten Rechten zugefügt worden sind.
Genau eine neue, selbständige Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG aber wurde den Beschwerdeführern vom Thüringer Verfassungsgerichtshof in der streitgegenständlichen Verfassungsbeschwerdesache VerfGH 17/08, VerfGH 18/08 (eA) zugefügt. Auf die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde vom 30.07.2008, Ziffer II. wird verwiesen.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist denn, ob bei Verletzungen des Rechtsanspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG das Recht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 BVerfGG auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht durch Regelungen in der Verfassung des Landes Thüringen oder im nachrangig gestellten Thüringerverfassungsgerichtshofgesetz ThürVerfGHG eingeschränkt oder vollkommen ausgehebelt werden kann, und ob bei einer neuen, selbständigen Verletzung des Rechtsanspruches der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 BVerfGG grundsätzlich das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegeben ist.“
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 1 BvR 3343/08 BVerfG, b. b.
Wie bereits angezeigt wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. BegrĂĽndung:
Beweis: Beschluss 1 BvR 3343/08 vom 10.12.2008 – Anlage 15, b. v.
Hätte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde angenommen, und gemäß den vorstehenden, durch Unterstreichung kenntlich gemachten Ausführungen entsprechend festgestellt, dass – im Fall für das Land Thüringen gültig - durch Landesverfassung und Landesgesetze das Recht der Bürger auf Einhaltung der im Grundgesetz eingestellten Rechte nicht ausgehebelt werden kann, bei neuen Verletzungen dieser Rechte in einem Landesverfassungsgerichtsverfahren der betreffende Beschluss oder das Urteil des betreffenden Landesverfassungsgerichts der Überprüfung durch das BVerfG unterworfen ist, dann hätte dies analog dazu auch Wirkung für das BVerfGG gehabt. Auch dieses ist dem Grundgesetz nachrangig gestellt. Und was für Landesverfassungen und Landesgesetz Gültigkeit hat, muss analog auch für Bundesgesetze, mithin das BVerfGG gelten.
Damit wäre auch jede Bestimmung im BVerfGG sozusagen tot gewesen, durch welche die Bürger unmittelbar oder mittelbar in ihren in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG enthaltenen Rechten dadurch verletzt werden, dass sie nicht in der Lage sind, diese Verletzungen wirksam zu monieren. Betroffen wären davon besonders die §§ 93 Abs. 3 und 93 a BVerfGG gewesen.
Die Lösung des Problems war deshalb für das BVerfG schnell gefunden: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
5.2.6. … in Sachen Rechtsweggarantie Artikel 19 Abs. 4 GG
Das Ausgangsverfahren: Insolvenzverfahren 8 IN 168/99 Amtsgericht –Insolvenzgericht- Gera.
Beweis: Beschluss 1 BvR 3288/08 vom 07.10.2009 – Anlage 20, b. v.
Am 09.08.2006 wurde unter Federführung des Klägers zu 1. von zusammen 28 Gläubigern Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO zum Insolvenzgericht gestellt. In § 75 Abs. Abs. 2 InsO ist bestimmt:
§ 75 InsO Antrag auf Einberufung
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
Das Insolvenzgericht Gera, Rechtspflegerin Sander bzw. deren Nachfolgerin im Amt, aber denkt bis heute nicht daran, den Antrag zu bescheiden, ist also seit fast 2 ½ Jahren in Verzug. Grund dürfte die angegebene Tagesordnung sein. Es ist unter anderem gelistet
Prüfung und ggf. Feststellung, dass der vom Gericht protokollierte Prüfungstermin unzutreffend protokolliert wurde und tatsächlich nicht stattgefunden hat;
Prüfung ob die vom Insolvenzgericht – möglicherweise – geführte Insolvenztabelle den Charakter einer ordnungsgemäß geführten Insolvenztabelle hat;
Klärung, ob der Insolvenzverwalter ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung trotz Beschluss der Gläubigerversammlung vom 24.06.1999, dass das Unternehmen vorläufig weitergeführt wird, berechtigt war, den Betrieb der Insolenzschuldnern am 29.02.2000 zu zerschlagen;
Klärung, ob der Insolvenzverwalter ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung (Anm.: die bis heute nicht eingeholt wurde) berechtigt war, das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin an eine besonders interessierte Peson zu verkaufen;
Klärung, wo die aus dem Kaufvertrag vom 29.02.2000 vom Erwerber des Grundvermögens zur Masse zu leistenden Barzahlung von 2,5 Mio. DM abgeblieben ist;
Klärung, ob die vom Insolvenzverwalter am 24.03.2003 erteilte Feststellung der Masseunzulänglichkeit richtig erteilt wurde.
Latent im Raum steht die Entsorgung des gegebenen Insolvenzverwalters als auch die Prüfung, ob durch die Betreibung des Insolvenzverfahrens durch Rechtspfleger das Recht der Gläubiger auf den gesetzlichen Richter verletzt ist. Vgl. hierzu auch die das AG Gera betreffenden nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 3.1.2..
Gegen die Untätigkeit eines Insolvenzgerichtes gibt es keinen Rechtsweg.
Also ist der Kläger zu 1. als Folge der nunmehr bereits 2 ½ Jahre andauernden Nichtbescheidung des gestellten Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung unmittelbar durch die öffentliche Gewalt (Insolvenzgericht) in dem ihm durch § 75 Abs. 2 InsO zugewiesenen Rechtsanspruch verletzt, war die Verfassungsbeschwerde begründet. Beantragt wurde zum BVerfG:
Beweis: Vorlage der Verfassungsbeschwerde im Termin
Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist dem Amtsgericht Gera vom BVerfG nicht in das Stammbuch geschrieben worden, dass es zur Beugung des Rechtsanspruches von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerversammlung berechtigt ist, aber dass eine entsprechende Handlung folgenlos bleiben wird.
Gleiches wurde dem Amtsgericht Gera von der Staatsanwaltschaft Gera auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung angezeigt: Die Strafanzeige gegen die Rechtspflegerin S. wegen Rechtsbeugung wurde abgewiesen. Es ist begrĂĽndet:
Beweis: Verfügung Staatsanwaltschaft Gera vom 12.08.2008 – Vorlage im Termin
Also so lange, wie ein Richter oder ein Rechtspfleger nicht ultimativ einräumt, bewusst gehandelt zu haben, so lange kann er beliebig agieren. Rechtsbeugung inklusive. Damit bleibt nur festzustellen, dass die Justiz für ihre Mitglieder mit dieser Rechtsprechung eine Art Persilschein ausgestellt hat und Straftaten nur dann auch Straftaten sind, wenn sie bewusst vollzogen worden sind. (Warum gilt dies nicht auch für den üblichen Bürger? Aus dem Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG müsste sich eigentlich ableiten, dass jeder mögliche Straftäter nicht verfolgt werden darf, so lange auch er nicht eingeräumt hat, vorsätzlich gehandelt zu haben.)
Auch vom Verwaltungsgericht Gera wurde dem AG Gera angezeigt, dass es gegen die Nichtbescheidung des gestellten Antrags keinen Rechtsweg gibt. Die Klage beim Verwaltungsgericht Gera, durch welches das Amtsgericht Gera nur zur Bescheidung des gestellten Antrags verpflichtet werden sollte, wurde von der Richterin Kulbach-Hartkop abgeurteilt, als behauptet wurde, dass das Verwaltungsgericht „entgegen der Auffassung des Antragstellers gehindert“ ist, „sich in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem genannten Insolvenzverfahren zu befassen.“ Begründung:
Beweis: Urteil 3 K 342/07 Ge vom 07.01.2007 – Vorlage im Termin
Die Berufung wurde nicht zugelassen. Fristgerecht wurde durch eine Kanzlei zum Thüringer Oberverwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung erhoben und mit Schriftsatz vom 28.01.2008 begründet. Winziger Auszug daraus: „In einer Konstellation wie der Vorliegenden ist der Rechtsweg gegen die Untätigkeit des Rechtspflegers von Anfang an versperrt. Es handelt sich danach nicht nur um eine Rechtswegerschwerung, sondern um einen Rechtswegausschluss. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird in einem solchen Fall nicht gewahrt. Um dem Kläger eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle bezüglich der Untätigkeit des Rechtspflegers zu gewähren, muss der Rechtsweg im vorliegenden Fall gegeben sein.“
Beweis: Schriftsatz vom 28.01.2008 – Vorlage im Termin
Das Amtsgericht Gera konnte den AusfĂĽhrungen in der Gesamtheit nichts entgegensetzen.
Mit Datum 27.10.2008 wurde das ThĂĽringer Oberverwaltungsgericht zum Sachstand angefragt. Es wurde mit Schreiben vom 29.10.2008 mitgeteilt:
Beweis: Schreiben vom 29.10.2008 – Vorlage im Termin
In der erst daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde wurde ergänzend zum Hauptantrag hilfsweise zum BVerfG beantragt:
Beweis: Vorlage der Verfassungsbeschwerde im Termin
Besonders wurde das Fehlen eines Rechtsweges gegen die Untätigkeit des Insolvenzgerichtes moniert. Wie bereits vorgestellt wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist beschlossen:
Beweis: Beschluss 1 BvR 3288/08 vom 07.10.2009 – Anlage 20, b. v.
Damit gilt, dass der durch Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zur unmittelbaren Erhebung zur Verfassungsbeschwerde zum BVerfG berechtigte jedermann sich dieses Recht tatsächlich „ins Haar schmieren“ kann, weil es real nicht gegeben ist. Und dies selbst dann nicht, wenn es gegen die gegebene Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt nicht einmal einen Rechtsweg gibt und damit ein Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 GG vorliegt.
Angenommen, das Thüringer Oberverwaltungsgericht bescheidet den Antrag auf Zulassung der Berufung noch zu Lebzeiten des Klägers als auch des Insolvenzverfahrens 8 IN 168/99 AG Gera, was allerdings nicht zu erwarten ist, dann steht nach Durchlauf aller Stationen bis – im Zweifelsfall - schließlich wieder zum BVerfG nach Einschätzung das Ergebnis bereits heute fest: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zum Entscheid angenommen“ werden.
5.3. Zusammenfassung
Durch die Ausführungen ist nach dem ersten Eindruck wohl glaubhaft gemacht, dass die vom BVerfG abgewiesenen Verfassungsbeschwerden keine sogenannten Spaßbeschwerden gewesen sind, sondern werthaltig, gewichtig. Sie hätten nach Einschätzung des Klägers zu 1. samt und sonders selbst nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung angenommen werden müssen, allein schon, weil sie von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Tatsächlich aber machen die BVR jede auf der Grundlage des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG erhobene Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des BVerfGG platt, egal ob sie sich gegen eine Norm oder gegen eine unmittelbare Verletzung durch die öffentliche Gewalt handelt.
Das Bundesverfassungsgericht ist sozusagen das, was man bezogen auf das Universum als „schwarzes Loch“ bezeichnet. Dort wird Materie aufgesogen, auf Nimmerwiedersehen. Die Verfassungsrichter sorgen dagegen „nur“ dafür, dass keine vom jedermann verfassungskonform erhobenen Verfassungsbeschwerde Erfolg hat. Sie boykottieren, sie manipulieren, sie tun alles, außer eine Rechtsprechung auf der Grundlage der Artikel 1, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und ihrem Amtseid zu erbringen.
Das Bundesverfassungsgericht ist nach Einschätzung nichts anderes als eine kriminelle Vereinigung, ein rechtsbeuger-mafioser Klüngelclub, der den etablierten Parteien einerseits das zusammengeraffte Machtvolumen erhält, andererseits, bezogen auf die gesamte gegebene Gesetzgebung, ein ganzes Volk pauschal in Knechtschaft hält, soweit durch Klauseln in einem Gesetz die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind.
Dem Volk insgesamt wird von den HĂĽtern der Verfassung keine Chance gelassen, sich gegen diese Verletzungen an ihren Rechten, inklusive der Menschenrechte, auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG qualifiziert zur Wehr zu setzen.
6. Die Haftung der Beklagten zu 2 a) und b)
Andere betreiben als Geschäftsmodelle die Prostitution, den Menschen- und Drogenhandel, den Waffenschmuggel.
Cleverer als jede Variante der organisierten Kriminalität wurde bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Gunst der Stunde genutzt, und mittels dem neu zu installierenden Wahlrecht der Staat zur Beute genommen. Mittels des Wahlrechtes beherrschen heute die etablierten Parteien als Nutznießer Bundestag, Bundesregierung, die Landtage, die Landesregierungen und damit auch den Bundesrat und mischen auch bei der Wahl des Bundespräsidenten an vorderster Front mit.
Aber: Auch wenn die etablierten Parteien auch Bundestag und Bundesrat beherrschen, und damit souverän über den Inhalt des Grundgesetzes entscheiden können ohne rund 42 Millionen wahlberechtigte, mündige Bürger um Erlaubnis fragen zu müssen, stellt doch immer noch das Grundgesetz die rechtliche Vorgabe dar, im Rahmen dessen der einfache Gesetzgeber nach Artikel 78 GG Bundesgesetze erlassen kann.
Und genau hier ist der Fall gegeben, dass von Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates im BVerfGG Klauseln installiert wurden, die nicht im Einklang mit den Regelungen des Grundgesetzes stehen: beispielsweise die §§ 31, 90 Abs. 2, 93 Abs. 3, 93a und 93d Abs. 1 BVerfG.
Diese unter V. bereits ausführlich vorgestellten Klauseln sind im Grundsatz die Tatwaffe, die es den BVR ermöglichen, die Kläger zu 1. und 2. fast endgültig von der Verfolgung der ihnen zugefügten Verletzungen an den unantastbaren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten abzuschneiden.
Im Strafrecht gilt, dass der Lieferant einer Tatwaffe mit für die Tat verantwortlich ist, die mit dieser Waffe verübt wird. Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Waffenlieferant dabeisteht und zusieht, wie der Besitzer der Waffe die Tat verübt. Bezeichnet man die entscheidenden, verfassungswidrigen Klauseln des BVerfGG als Revolver, so wurde die Waffe von den Beklagten zu 2 a) und b) geliefert und gespannt, die BVR haben „nur noch“ abgedrückt.
Und ohne Waffe, ohne verfassungswidrige Klauseln im BVerfGG wäre seitens der BVR keine Rechtsprechung möglich, durch welche zulässige und begründete Verfassungsbeschwerden einfach platt gemacht, gemeuchelt werden. Oder erstochen, gerädert, gevierteilt, aufgehängt und dgl. mehr. Auf jeden Fall aber wird so lange agiert, bis die einzelne Verfassungsbeschwerde auch wirklich tot ist. Jedenfalls soweit es die Beschwerden des Klägers zu 1. anbetrifft.
Und zum Vertuschen, dass gemeuchelt etc. wird, sind die BVR von den Beklagten zu 2 a) und b) als Waffenlieferanten davon entbunden worden, anzuzeigen, wie sie die Tat begangen haben. Es reicht die Anzeige: Delinquent wurde verstorben.
Die Kläger zu 1. und 2. sind Leidtragende davon, dass Bundestag und Bundesrat als einfacher Gesetzgeber das Gesetz so ausgestaltet haben, dass sie mindestens in den 17 unter V vorgestellten Verfahren nicht mehr in der Lage waren, die ihren Rechten zugefügten Verletzungen aufheben zu lassen. Der daraus entstandene Schaden ist von den Beklagten zu 2a) und b) als den Verantwortlichen zu tragen, welche die Klauseln in das BVerfGG installiert haben, die von den BVR dazu genutzt worden sind, um die von den Klägern zu 1. und 2. erhobenen Verfassungsbeschwerden verfassungswidrig nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Weiterhin muss den Beklagten zu 2 a) und b) vorgehalten werden, dass sie geduldet haben, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts das BVerfG durch Regelungen in der GOBVerfG und dem Merkblatt zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu Lasten des Jedermann als Beschwerdeführer weiter verschärft haben.
Dass die Beklagten zu 2 a) und b) von diesen Sachverhalten keine Kenntnis erlangt haben, ist nicht glaubhaft.
7. Die Haftung der Beklagten zu 2 c)
Der Bundespräsident hat bei der Unterzeichnung eines Gesetzes ein formelles Prüfungsrecht, ob dieses verfassungskonform ist. Dieses Recht muss jedoch als Prüfungspflicht angesehen werden und muss jedes Gesetz umfassen, welches vom Bundespräsidenten zur Inkraftsetzung zu unterzeichnen ist. Erfasst ist damit auch das BVerfGG.
Eine rein formelle PrĂĽfung eines Gesetzes auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist bedeutungslos, sie kann bei Nacht und Stromausfall vollzogen werden. Unterzeichnung dann nach Tagesanbruch, nachdem - natĂĽrlich - nichts festgestellt worden ist.
Die Prüfung muss deshalb eine materielle sein. Zur umfassenden materiellen Prüfung war und ist der Bundespräsident mindestens in Sachen BVerfGG zwingend verpflichtet, als das BVerfG, welches ansonsten die Vereinbarkeit von Normen mit dem Grundgesetz feststellen kann (wenn es will) oder auch nicht, vom BVerfGG unmittelbar betroffen ist und damit als befangen zu gelten hat: Das Gesetz regelt sein eigenes Verfahren. Das BVerfG muss damit im Zweifelsfall bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde darüber entscheiden, ob die Grundlagen seiner eigenen Tätigkeit und damit auch die seiner bisherigen Rechtsprechung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind.
Um genau diese Entscheidung hat sich das BVerfG herumgemogelt, durch – vgl. Abschn. 4.1.1 – die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden
2 BvR 401/00 – Anlage 2
2 BvR 667/00 – Anlage 3
2 BvR 771/00 – Anlage 4
2 BvR 2063/00 – Anlage 5
Beweis: BeschlĂĽsse Anlagen 2 bis 5, b. v.
Damit hat das BVerfG die Klauseln des BVerfGG in der Gesamtheit unantastbar gestellt, die angegriffen wurden, obwohl erkennbar ist, dass wenigstens Teile davon mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind.
Diese Feststellung aber hätte vom Bundespräsidenten im Rahmen seiner Pflicht, das BVerfGG vor Inkraftsetzung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen, getroffen werden müssen. Und er hätte bei einer ordentlichen und ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtung zwangsläufig festgestellt, dass Klauseln §§ 31, 90 Abs. 2, 93 Abs. 3, 93a und 93b Abs. 1 BVerfGG des BVerfGG nicht im Einklang mit der Verfassung stehen.
Für die fahrlässige, vermutlich aber überhaupt nicht durchgeführte Überprüfung des BVerfGG vor Inkraftsetzung des Gesetzes besteht mindestens eine Mithaftung des Beklagten zu 2 c).
Diese Mithaftung wird geltend gemacht bezüglich aller unter IV. gelisteten 17 Verfassungsbeschwerden, die von den Klägern zu 1. und 2. erhoben und von den BVR verfassungswidrig nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, und diese Nichtannahme mit Regelungen des BVerfGG, besonders des § 93a begründet ist.
VI. Zum Klagantrag lfd. Nr. 4
1. Die Haftung der Beklagten zu 1.
Das Bundesministerium der Justiz ist durch § 31 BVerfGG verpflichtet, im Bundesgesetzblatt zu publizieren, wann vom BVerfG durch Entscheid festgestellt wurde, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist oder nicht, oder es für nichtig erklärt worden ist.
Hierzu ist in § 31 Abs. 2 BVerfGG bestimmt:
§ 31 BVerfGG
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Eine Muss-Klausel. Das Ist sieht anders aus.
Publiziert worden ist im Bundesgesetzblatt bis heute mindestens kein einziger Entscheid des BVerfG, durch den ein Gesetz, dessen Klauseln ein Grundrecht Artikel 1 bis 19 oder ein grundrechtsgleiches Recht (Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzen, durch Nichtannahme auf der Grundlage der in § 93 Abs. 3 BVerfGG eingestellten Jahresfrist nicht zur Entscheidung angenommen und damit mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden ist.
Beweis: Einvernahme der Bundesministerin Brigitte Zypries, ladungsfähige Anschrift Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
In Abschnitt 2.7 wurde zum Entscheid 1 BvR 1862/96, NJW 1997, 650, bereits vorgetragen. In diesem Entscheid hat das BVerfG die anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde, durch welche Verletzungen der Artikel 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG durch die §§ 2303, 2333 BGB angezeigt worden sind, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Nichtannahme ist mit Verfristung begrĂĽndet:
(Auszug aus NJW 1997, 650)
Dieser Entscheid hätte bezüglich der §§ 2303, 2333 BGB im Bundesgesetzblatt publiziert werden müssen und zwar unter Anzeige, dass dieses Gesetz bzw. diese Klauseln vom BVerfG als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt worden sind.
Dabei ist es im Fall vollkommen unerheblich, ob die Paragraphen selber auf Verträglichkeit mit dem Grundgesetz überprüft worden sind, oder, wie im Fall gegeben, die Verträglichkeit aus anderen Gründen – Versäumnis der Jahresfrist – festgestellt worden ist.
Warum auch immer, Fakt ist, die Vereinbarkeit der §§ 2303 und 2333 BGB mit dem Grundgesetz wurde vom BVerfG festgestellt und damit war das Bundesjustizministerium nach § 31 Abs. 2 BVerfGG verpflichtet, diese Entscheidung im Bundesgesetzblatt zu publizieren.
Aber auch das BVerfGG, hier § 93 Abs. 3 BVerfGG, hätte zusammen mit den §§ 2303 und 2333 BGB im Bundesgesetzblatt als vom BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt publiziert werden müssen. Wäre dem anders, hätte das BVerfG im Entscheid nicht diese Klausel dazu nutzen dürfen, um die Verfassungsbeschwerde abzuweisen.
Gleiches gilt für das Bundeswahlgesetz. Vom Kläger zu 1 wurden in der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 884/01 folgende Klauseln des Bundeswahlgesetzes angegriffen:
Beweis: Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist unter anderem mit Verfristung begrĂĽndet:
Beweis: Beschluss 2 BvR 884/01 vom 21.08.2001 – Anlage 9, b. v.
Also war das Bundesministerium der Justiz verpflichtet, auch die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 BWahlG als vom BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Eine Publikation der Entscheidung im Bundesgesetzblatt erfolgte jedoch nicht.
Und wenn die in § 93 Abs. 3 BVerfGG gegebene Jahresfrist mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann muss jedes Gesetz bei dem die Jahresfrist bereits abgelaufen ist, vom Bundesjustizministerium als vom BVerfG mit dem Grundgesetz verträglich festgestellt im Bundesgesetzblatt publiziert werden: Im Entscheid ist grundsätzlich festgestellt worden, dass die Jahresfrist § 93 Abs. 3 BVerfGG Wirkung für jedes Gesetz hat..
Die Regelung § 93 Abs. 3 BVerfGG gilt nach Rechtsprechung des BVerfG auch für jede Landesverfassung und jedes Landesgesetz, eigentlich für jegliche Norm, gleich welche Bedeutung und Wertigkeit sie hat und in welchem Bundesland sie installiert ist. In Beschluss 2 BvR 2063 – Anlage 5 – wurde entschieden:
Beweis: Beschluss 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 – Anlage 5, b. v.
Also ist das Bundesjustizministerium in Vollzug der Vorgabe § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sogar verpflichtet, jedes Gesetz, welches es in Bund und den Ländern gibt, die Verfassungen der Länder inklusive, und bei dem die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG abgelaufen ist, im Bundesgesetzblatt unter der Rubrik, vom BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellte Gesetze, zu publizieren.
Dass das Grundgesetz nachfolgend zur Publikation als durchlöchert, zig-tausendfach malträtiert vorgestellt, im Grunde vor lauter Platzwunden, blauen Flecken, Beulen und Amputationen nicht mehr zu erkennen ist, rechtfertigt nicht die Unterlassung der Publikation.
Wäre vom Bundesjustizministerium der Umfang der tatsächlich noch gegebenen Rechte, Verfassungsbeschwerden gegen Normen zu erheben, gesetzeskonform angezeigt worden, wäre für den Kläger zu 1. der Umfang der ihm tatsächlich nur noch zur Verfügung stehenden Rechte zwar nicht verständlich, aber wenigstens erkennbar gewesen und er hätte es sich bereits in der Vergangenheit erspart, gegen Normen Verfassungsbeschwerde zu erheben. Mindestens aber wären die Verfassungsbeschwerden bezüglich deren Zulässigkeit besonders begründet worden.
Der Kläger zu 1. begehrt deshalb die Feststellung, das als Folge des Versäumnisses der Beklagten zu 1., durch Publikation im Bundesgesetzblatt zu verkünden und fortzuschreiben, welche Gesetze durch Entscheid des BVerfG faktisch unantastbar gestellt sind dem Kläger zu 1. den Schaden zu erstatten hat, der ihm dadurch entstanden ist, als er die Sinnlosigkeit der Ausarbeitung von Verfassungsbeschwerden gegen bereits unantastbar gestellte Normen nicht erkannt hat, weil sie ihm nicht durch Publikation im Bundesgesetzblatt pflichtgemäß bekanntgemacht worden ist, und er deshalb Zeit und Geld in ein aussichtsloses Unterfangen investiert hat, nämlich die Geltendmachung der durch die öffentliche Gewalt verletzten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beim Bundesverfassungsgericht.
VII. Zum Klagantrag lfd. Nr. 5
1. Die Haftung der Beklagten zu 11., 12. und 13.
Der von den Beklagten zu 11., 12. und 13. begehrte Schadenersatz bezieht sich auf die dem Kläger zu 1. im Verfahren 2 BvR 2247/08 auferlegte Missbrauchsgebühr von 200,00 €.
Auf die Vorstellung der Beschwerde in Abschnitt 5.2.4.3 wird verwiesen.
Die AusfĂĽhrungen entsprechen dem gegebenen Sachverhalt.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2247/08 Bundesverfassungsgericht
Die im Beschluss Anlage 14 enthaltene Begründung ist nicht mit den gestellten Anträge und den in der Verfassungsbeschwerde angezeigten Sachverhalten zu vereinbaren.
Beweis: Beiziehung der Gerichtsakte 2 BvR 2247/08 Bundesverfassungsgericht
Es wird unterstellt, dass die am Beschluss beteiligten Richter vorsätzlich eine unzutreffende Begründung vorgeschoben haben, um den Kläger zu 1. vorsätzlich mit der auferlegten Missbrauchsgebühr über 200,00 € belasten zu können. Wohl in der Hoffnung, dass der Kläger zu 1. durch diese Belastung derart diszipliniert wird, dass dieser in Zukunft die Erhebung weiterer Verfassungsbeschwerden unterlässt.
Eine andere BegrĂĽndung ist nicht ersichtlich.
Es wird deshalb unterstellt, dass die Beklagten zu 11., 12. und 13. mit absolutem Vorsatz – Rechtsbeugung nach § 339 StGB – die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht nur verfassungswidrig, sondern auch sachverhaltswidrig abgewiesen haben, um eine Grundlage für die Auferlegung der Missbrauchsgebühr zu erlangen.
Die Beklagten zu 11., 12. und 13. sind deshalb dem Kläger mindestens in Höhe der Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € zum Schadenersatz verpflichtet.
Kläger zu 1. Klägerin zu 2.
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