Mitglied Bundesversammlung

 

Verfassungsbeschwerde in Sachen Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

 

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3

 76121 Karlsruhe                        vorab per Fax 0721/9101-382

 17. Februar 2009

  

Verfassungsbeschwerde

 

 Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

 Hans-Joachim Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden        

- Beschwerdeführer -  

  

wird auf der Grundlage des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz Verfassungsbeschwerde erhoben und folgender Antrag gestellt:

1.             

Es wird angezeigt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht Artikel 2 Abs. 1 GG selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist, als es ihm nicht möglich ist, sich als Bürger des Landes Baden-Württemberg wirksam um eine Mitgliedschaft in der am 23.05.2009 zusammentretenden Bundesversammlung zu bewerben.

2.             

Es wird beantragt, den Bundestag als Gesetzgeber zu verpflichten, unverzüglich im Bundespräsidentenwahlgesetz BPräsWahlG zu regeln, wie sich der übliche Bürger um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung bewerben kann, so dass eine Bewerbung zur am 23.05.2009 zusammentretenden Bundesversammlung noch möglich ist.

3.             

Höchst hilfsweise für den Fall, dass eine Änderung des BPräsWahlG nicht mehr so rechtzeitig vorgenommen werden kann dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr um eine Mitgliedschaft zur Bundesversammlung am 23.05.2009 bewerben kann wird beantragt, dass das Gericht vorab auf dem Wege des Erlass einer einstweiligen Anordnung bestimmt, dass der Beschwerdeführer – und jeder andere Bürger des Landes Baden-Württemberg auch – sich zum Landtag des Landes Baden-Württemberg um die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung bewerben kann, und der Landtag des Landes Baden-Württemberg verpflichtet ist, „blindlings“ aus der Summe der Wahlbewerber nach den Kriterien der Verhältniswahl 78 Personen als Bewerber auszuwählen, die dann nach § 4 Abs. 6 BPräsWahlG zum Präsidenten des Bundestages als Mitglieder der Bundesversammlung benannt werden.

 

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich bei der am 23.05.2009 stattfindenden Bundespräsidentenwahl um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung zu bewerben.

Die Voraussetzungen, welche an die Person eines Mitgliedes in der Bundesversammlung gestellt sind, sind in § 3 BPräsWahlG geregelt.  

§ 3 BPräsWahlG

Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.

Der Beschwerdeführer ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG, er besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft, belegt durch Reisepass Nr. 6068338437.

Beweis:           Kopie Reisepass vom 29.03.2001 – Anlage 1

Ausweislich dieses Dokumentes ist der Beschwerdeführer volljährig und damit nach Artikel 38 Abs. 2 HS 2 GG in den Bundestag wählbar.  

Tatsächlich aber kann sich der Beschwerdeführer nicht um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung bewerben.  

Dies hat folgende Ursache. In Artikel 54 Abs. 3 GG ist bestimmt:

Art 54 GG

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

In Artikel 54 Abs. 7 GG ist weiter bestimmt: „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Dieses Bundesgesetz ist das Bundespräsidentenwahlgesetz BPräsWahlG.

In § 4 BPräsWahlG hat der einfache Gesetzgeber die Vorgabe aus Artikel 54 Abs. 3 GG in Sachen Wahl der Mitglieder der Bundesversammlungen durch die Volksvertretungen der Länder wie folgt näher festgelegt:

§ 4 BPräsWahlG

(1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.

(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.

(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen über.

(4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.

(5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl entfällt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages.

Zu dieser gesetzlichen Regelung die folgenden Ausführungen und Feststellungen.

 

1. Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 BPräsWahlG  

Es ist weder definiert, wer Vorschlagslisten erstellen darf, noch, nach welchen Kriterien Personen ausgewählt und auf den Vorschlagslisten platziert werden. Es ist nichts geregelt.

Theoretisch kann

  • die SPD, CDU etc.
  • der Obst- und Gartenbauverein ....
  • der Landesverband von Attac

oder wer auch immer je eine Vorschlagsliste erstellen, mit Personen eigener Wahl besetzen und neben anderen dem Landtag zur Wahl vorlegen. Nur legitimiert dazu durch Gesetz ist derzeit niemand.

Praktisch wurde und werden die Vorschlagslisten aber nur von den im Landtag jeweils platzierten Parteien mit Personen eigener Wahl besetzt und dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt. Bei der Wahl der Mitglieder zur Bundesversammlung in 2004 wurde von den im Landtag von Baden-Württemberg gegebenen Parteien eine gemeinsame Liste erstellt.

Beweis:  Einvernahme des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg, Peter Straub, ladungsfähige Anschrift Landtag von Baden-Württemberg, Konrad-Adenauer-Straße 3, 70173 Stuttgart

Das heißt, dass die in den Landtagen platzierten Parteien für sich einfach das Recht in Anspruch nehmen, Vorschlagslisten zu erstellen, Personen ihrer Wahl als Mitglieder zur Bundesversammlung vorzuschlagen, obwohl ihnen weder durch Artikel 54 Abs. 3 GG noch § 4 BPräsWahlG dieses Vorschlagsrecht zugewiesen ist.

Die Folge war in 2004, dass von den vom Landtag zu wählenden 75 Mitgliedern der Bundesversammlung (2004, BGBl I. S. 79) alle von den im Landtag gegebenen Parteien besetzt wurden: 37 von der CDU, 27 von der SPD, 5 von Bündnis 90/Die Grünen und 6 von der FDP.

Beweis: Auszug aus http://www.wahlrecht.de/lexikon/bundesversammlung-2004-zusammensetzung.html - Anlage 2

Wären diese vom Landtag von Baden-Württemberg zu wählenden 75 Personen alle Mitglieder des Landtages gewesen, wäre dies unter dem Aspekt, dass sich die Parteien ohne gesetzliche Grundlage das Recht gesichert haben, alle vakanten Plätze mit Landtagsabgeordneten zu besetzen nur konsequent gewesen.

Exakt dem ist aber nicht so.

So wurden von der CDU nicht alle von ihr vereinnahmten 37 Plätze in der Bundesversammlung mit Mitgliedern des Landtages besetzt, sondern es wurden nach irgendwelchen nicht verifizierbaren Kriterien, beispielsweise persönliche Freundschaften zwischen wem auch immer, auch Personen zu Mitgliedern der Bundesversammlung gekürt, die nicht Mitglied des Landtags gewesen sind. Aber alle waren Mitglieder der CDU, als da waren:

1. Thomas Bareiß, Baden-Württemberg

2 . Ernst Behringer, Baden-Württemberg

3. Dietrich Birk, Baden-Württemberg

4. Carmina Brenner, Baden-Württemberg

5. Ulrich Brocker, Baden-Württemberg

6. Bernd Doll, Baden-Württemberg

7. Rolf Erb, Baden-Württemberg

8. Hans Filbinger, Baden-Württemberg

9. Klaus Fischer, Baden-Württemberg

10. Franz Glaser, Baden-Württemberg

11. Inge Gräßle, Baden-Württemberg

12. Heinrich Haasis, Baden-Württemberg

13. Peter Hauk, Baden-Württemberg

14. Carl Herzog von Württemberg, Baden-Württemberg

15. Peter Hofmann, Baden-Württemberg

16.  Dieter Hundt, Baden-Württemberg

17. Claus Peter Hutter, Baden-Württemberg

18. Helmut Kiefl, Baden-Württemberg

19. Horst Köhler, Baden-Württemberg

20. Andrea Krueger, Baden-Württemberg

21  Irene Laepple, Baden-Württemberg

22. Klaus Mangold, Baden-Württemberg

23. Veronika Netzhammer, Baden-Württemberg

24. Christian Nienhaus, Baden-Württemberg

25. Günther H. Oettinger, Baden-Württemberg

26. Werner Pfisterer, Baden-Württemberg

27. Annette Schavan, Baden-Württemberg

28. Franz Schuhmacher, Baden-Württemberg

29.  Lothar Späth, Baden-Württemberg

30. Hans Jochem Steim, Baden-Württemberg

31. Erwin Teufel, Baden-Württemberg

32. Diemut Theato, Baden-Württemberg

33. Karl Traub, Baden-Württemberg

34. Georg Wacker, Baden-Württemberg

35.  Wendelin Wiedeking, Baden-Württemberg

36. Clemens Winckler, Baden-Württemberg

37. Traudel Zimmermann, Baden-Württemberg

Beweis: Internetseite http://www.wahlrecht.de/lexikon/bundesversammlung-2004.html#spd, lfd. Nr. 190 bis 226

Von diesen 37 Personen waren – beispielhaft – die Nr. 16, Dieter Hundt, die Nr. 29, Lothar Späth und die Nr. 35, Wendelin Wiedeking nicht Mitglieder des damaligen Landtages von Baden-Württemberg.

Und genau die Bevorzugung von Mitgliedern der CDU, die nicht Mitglied des Landtages sind, gegenüber sozusagen Hinz und Kunz, nämlich dem Jedermann als üblichem Bürger stellt eine Ungleichbehandlung insofern dar, als eben keine Möglichkeit für den üblichen Bürger besteht, sich wirksam um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung zu bewerben, während andere übliche Bürger, solche die zum Beispiel ein Parteibuch von im Fall der CDU besitzen, von dieser privilegiert behandelt und zu Mitgliedern der Bundesversammlung gemacht wurden (können).

Die Entscheidungshoheit hierüber liegt bei den einzelnen Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien, die, wie bereits ausgeführt, durch kein Gesetz hierzu privilegiert sind.

 

1.1. Die Praxis einer Bewerbung zur Bundesversammlung   

Mit Schreiben vom 10.02.2009 – Anlage 3 – wurde vom Beschwerdeführer eine formlose Bewerbung zum Landtag von Baden-Württemberg gesandt, mit dem Ziel, sich als Wahlbewerber auf der oder einer der von wem auch immer zu erstellenden Vorschlagslisten zur Bundesversammlung zu platzieren.

Beweis: Schreiben vom 10.02.2009 – Anlage 3

Dieses Schreiben wurde vom Landtag von Baden-Württemberg mit Datum 12.02.2009 beantwortet. Es ist mitgeteilt:

 â€žSehr geehrter Herr Zimmer,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10. Februar 2009, das allen Fraktionen zugeleitet wurde.

Es bleibt nun abzuwarten, ob eine Fraktion Ihre Bewerbung aufgreift und Sie bei der Aufstellung ihrer Vorschlagsliste für die Wahl der Mitglieder der nächsten Bundesversammlung berücksichtigt.“

Beweis: Schreiben vom 12.02.2009 – Anlage 4

Damit wird von den im Landtags von Baden-Württemberg platzierten Fraktionen der Parteien exakt das Recht in Anspruch genommen, Vorschlagslisten zu erstellen und nach eigener Wahl und Gutdünken zu besetzen, obwohl weder durch Artikel 54 Abs. 3 GG noch § 4 BPräsWahlG geregelt ist, wer überhaupt berechtigt ist, Vorschlagslisten zu erstellen.

Der Landtag von Baden-Württemberg, durch Gesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG) nur berechtigt, aus den Vorschlagslisten Personen zu wählen, welche das Land bei der nächsten Bundesversammlung als Mitglieder vertreten sollen, nimmt damit für sich vollkommen unlegitimiert in Anspruch, auch gleich zu entscheiden, wer sich als Mitglied der Bundesversammlung bewerben darf und auch, Vorschlagslisten zu erstellen.

Das heißt im Fall, dass der Beschwerdeführer ausschließlich darauf hoffen kann, von einer Fraktion auf ihrer Liste als Wahlbewerber aufgestellt zu werden. Einen Rechtsanspruch darauf hat er nicht.

Ebenso besteht kein Rechtsanspruch, dass der Beschwerdeführer, so er denn tatsächlich von einer Fraktion als Wahlbewerber in ihre Vorschlagsliste aufgenommen wird, an aussichtsreicher Stelle, oder am Ende der Liste und damit völlig aussichtslos platziert wird.

Dies ist die gegebene Realität, wenn sich ein parteiloser Bürger um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung bewerben will.

 

2.  Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung nach der Geschäftsordnung der Landtage - § 4 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG

Den Landtagen ist durch § 4 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG (Ausdruck Seite 3) das Recht zugewiesen, nach den Kriterien der jeweiligen Geschäftsordnung die Wahl von Personen in die Bundesversammlung vorzunehmen.

Aus der Geschäftsordnung des baden-württembergischen Landtags kann nur § 4, Wahl des Präsidiums und der Schriftführer/Schriftführerinnen herangezogen werden, die – eventuell – als Grundlage für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung dienen können.

Beweis: Klausel § 4 der Geschäftsordnung Landtag B.-W. – Anlage 5

Weitere Klauseln, die als Grundlage für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung durch den Landtag von Baden-Württemberg herangezogen werden könnten, gibt es nicht.

Beweis:  Beiziehung der Geschäftsordnung Landtag von Baden-Württemberg

Nur ist diese Klausel insoweit nicht anwendbar, als bestimmt ist, dass das Präsidium aus der Mitte des Landtags zu wählen ist.

Mit der möglicherweise anzuwendenden Vorgabe, dass der Landtag aus seiner Mitte die vom Land zu berufenden Mitglieder der Bundesversammlung wählt, ist jedoch bereits die gegebene Praxis nicht vereinbar, wenn, wie unter I. Abschn. 1. aufgezeigt, vom Landtag Personen auf der Vorschlagsliste platziert und gewählt werden, die eben nicht Mitglieder des Landtages sind.

Folglich ist nicht nur durch Gesetz nicht bestimmt, von wem wie Vorschlagslisten zur Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung erstellt und eingereicht werden können, sondern es ist im Grundsatz auch den einzelnen Landesparlamenten überlassen, im Rahmen ihrer Geschäftsordnung nach freier Entscheidung durch Regelung in der Geschäftsordnung zu bestimmen, nach welchem Prozedere Personen zu Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt werden.

Das heißt, dass bei sechzehn Bundesländern, die nach § 3 BPräsWahlG vorzunehmende  Wahl der vom Land zu stellenden Mitglieder der Bundesversammlung  nach den Kriterien der jeweiligen Geschäftsordnung auf sechzehnfach unterschiedliche Art und Weise durchgeführt, und faktisch auch das Wahlprozedere von Wahljahr zu Wahljahr nach Belieben verändert werden kann.

Wenn jedoch durch Artikel 54 GG vorgegeben ist, dass von den Landtagen aus Vorschlagslisten die vom Land zu stellenden Mitglieder der Bundesversammlung zu wählen sind, dann muss der Gesetzgeber im Rahmen des BPräsWahlG auch bestimmen, nach welchem konkreten und bundesweit einheitlichen Wahlprozedere die jeweilige Wahl durchzuführen ist, und kann er die Festlegung, wie gewählt werden soll, nicht den Landtagen im Rahmen von Regelungen in der Geschäftsordnung überlassen: Das Wahlrecht, wie Bürger des einzelnen Landes zu Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt werden, muss einheitlich sein, vorgegeben durch Regelungen im BPräsWahlG. 

Diese Einheitlichkeit ist jedoch nicht gegeben, als es den Landtagen durch § 3 BPräsWahlG eben überlassen ist, im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung selber zu regeln, wie sie die Mitglieder der Bundesversammlung wählen. 

Mithin kann die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung durch den Landtag von Baden-Württemberg derzeit nach Belieben manipuliert werden, weil weder durch Gesetz, die Klauseln des BPräsWahlG noch die Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg konkret bestimmt ist, wie die Wahl stattzufinden hat.

  

3. Grundrechtsverletzungen

Der Beschwerdeführer ist derzeit in seinem Grundrecht Artikel 2 Abs. 1 GG verletzt, als es ihm nicht möglich ist, in freier Entfaltung seiner Persönlichkeit das auch ihm durch § 3 BPräsWahlG zugewiesene Recht, sich als Mitglied zur Bundesversammlung zu bewerben, in Anspruch zu nehmen.

Ausweislich des Schreibens des Landtages von Baden-Württemberg ist das Recht zur Bestimmung, welche Personen als Wahlbewerber benannt werden, den Fraktionen des Landtages überlassen.

Den Faktionen der im Landtag von Baden-Württemberg gegebenen Fraktionen ist damit auch das durch Gesetz nicht geregelte Recht überlassen, Vorschlagslisten zu erstellen.

Der Beschwerdeführer ist in Ermangelung qualifizierter gesetzlicher Regelungen, von wem Vorschlagslisten zu erstellen sind, wie diese zu besetzen, sind, wie sich der einzelne Bürger wirksam um eine Positionierung auf einer Vorschlagsliste bemühen kann, derzeit nicht in der Lage, sich selber wirksam um eine Mitgliedschaft in der kommenden Bundesversammlung bewerben.

Dies stellt eine unmittelbare, gegenwärtige und gegen ihn selber gerichtete Verletzung seines Rechtes nach Artikel 2 Abs. 1 GG dar.

Der Beschwerdeführer ist weiter in seinem Recht auf Gleichstellung nach Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG verletzt, als von den durch eigenen Entscheid zur Erstellung von Vorschlagslisten Berechtigten Personen willkürlich auf den Vorschlagslisten platziert werden (können), ohne dass es dafür eine qualifizierte Begründung gibt, warum jener, warum der nicht, außer dass wie aufgezeigt, gewählte Personen im Besitz eines Parteibuches sind (Lothar Späth, Wendelin Wiedeking).

Fakt jedenfalls ist, dass an die Mitglieder der Bundesversammlung nur die Anforderung gerichtet ist, Deutscher und zum Bundestag wählbar zu sein (§ 3 BPräsWahlG).

Damit aber muss jeder Bürger die Möglichkeit haben, sich gleich zu jedem anderen Bürger um eine Mitgliedschaft zur Bundesversammlung zu bewerben, bzw. muss gegenüber den von eigenen Gnaden zur Erstellung von Vorschlagslisten Berechtigten ein Rechtsanspruch bestehen, auf der Liste platziert zu werden.

 

II.  Annahmevoraussetzungen

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Satz 2 BVerfG angezeigt, als es dem Beschwerdeführer durch den Mangel einer gesetzlichen Regelung, von wem wie Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 BPräsWahlG zu erstellen sind, nicht möglich ist, sich unmittelbar und wirksam um eine Mitgliedschaft in der Bundesversammlung zu bewerben. Dies stellt eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Abs. 1 GG dar.

Die Verfassungsbeschwerde ist von grundsätzlicher Bedeutung, als es nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern rund 40 Millionen weiterer Bürger, die Deutscher und zum Bundestag wählbar sind, nicht möglich ist, sich unmittelbar um eine Mitgliedschaft zur Bundesversammlung zu bewerben.

Die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes ist gegeben, weil es gegen die dargestellte Rechtsverletzung keinen Rechtsweg gibt.

 

 Hans-Joachim Zimmer